Rentenbesteuerung: Doppelbesteuerung der Rente

Vor einigen Monaten hatte der Bundesfinanzhof die wichtige Frage "dahingestellt" und vor einer eindeutigen Aussage gekniffen, ob Rentenbeiträge ihrer Rechtsnatur nach Werbungskosten sind. Ob die steuerliche Behandlung der Beiträge und der Rente seit 2005 zu einer unzulässigen Überbesteuerung führe, solle erst in einer Gesamtschau mit der späteren Rentenbesteuerung entschieden werden.
Nach Auffassung der Richter sei davon auszugehen, dass die Problematik der Rentenbesteuerung die Finanzgerichte in überschaubarer Zeit erreichen und sodann verfassungsrechtlich geklärt werden wird (BFH-Beschluss vom 01.02.2006, BStBl. 2006 II S. 420). Genau dies kommt nach einem Bericht des Internetportals steuerrat24.de jetzt in Gang: Vor dem Finanzgericht Münster ist seit kurzem ein Musterverfahren anhängig, in dem es um die Verfassungsmäßigkeit der neuen Rentenbesteuerung geht (Aktenzeichen: 14 K 2406/06 E).
In dem zu entscheidenden Streitfall hatte ein Selbstständiger seine Rentenbeiträge im Wesentlichen aus versteuertem Einkommen gezahlt, da sie den begrenzten Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen bei weitem überstiegen. Doch im Jahre 2005 musste er seine Rentenbezüge mit dem Besteuerungsanteil von 50% versteuern. Dadurch ergibt sich ganz offenbar eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung.
Falls auch Sie als Rentner in ähnlicher Weise von einer Rentenbesteuerung betroffen sind, sollten Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und auf den anhängigen Musterprozess hinweisen. Zwar haben Sie bei einem Verfahren vor einem Finanzgericht noch keinen Anspruch auf Ruhenlassen, doch wegen der allgemeinen Bedeutung dieses Musterverfahrens mit weit reichender Wirkung lassen vernünftige Finanzbeamte dennoch die Einspruchsentscheidung ruhen.