Pauschbetrag bei Dienstreisen

Das Bundesministerium der Finanzen hat die Pauschalen, die Sie Ihren Mitarbeitern steuerfrei zahlen dürfen, angepasst: Als Arbeitgeber können Sie Ihren Mitarbeitern Verpflegungs- und Übernachtungskosten im Ausland steuerfrei ersetzen, wenn Sie sich an die vom Bundesfinanzministerium festgelegten Pauschalbeträge halten (BMF-Schreiben vom 09.11.2004 - IV C 5 - S 2353 - 108/04 - /- IV A 6 - S 2145 - 4/04).
Die Pauschalwerte finden Anwendung bei Dienstreisen, Einsatzwechsel- oder Fahrtätigkeit im Ausland. Beachten Sie dabei bitte: Bei Dienstreisen vom Inland ins Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den Ihr Mitarbeiter vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland ins Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend.
 
Für Länder, die in der Bekanntmachung nicht erfasst sind, ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag anzusetzen. Bei nicht in der Tabelle erfassten Übersee- und Außengebieten eines Landes müssen Sie den für das Mutterland geltenden Pauschalwert ansetzen. Reist Ihr Mitarbeiter mit dem Flugzeug, hat er im steuerlichen Sinne das Land dann erreicht, wenn das Flugzeug dort landet. Dabei bleiben Zwischenlandungen unberücksichtigt. Dauert der Flug mehr als zwei Kalendertage, können Sie für die Zeit zwischen Start und Landung das für Österreich geltende Tagegeld steuerfrei erstatten.
 
Bei Auslandsdienstreisen können Sie dem Arbeitnehmer entweder die tatsächlich nachgewiesenen Übernachtungskosten im Ausland oder die Pauschbeträge steuerfrei erstatten. Für den Ansatz der Pauschbeträge (Übernachtungsgelder) muss der Mitarbeiter keinen Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen erbringen. Für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln dürfen Sie kein Übernachtungsgeld steuerfrei zahlen. Wurde bei Übernachtungen im Ausland nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Frühstück auf der Rechnung bescheinigt und können Sie den Preis für das Frühstück nicht feststellen, müssen Sie den Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten um 20% des entsprechenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer mehrtägigen Dienstreise kürzen.
Die Pauschalwerte finden Anwendung bei Dienstreisen, Einsatzwechsel- oder Fahrtätigkeit im Ausland. Beachten Sie dabei bitte: Bei Dienstreisen vom Inland ins Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den Ihr Mitarbeiter vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland ins Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend.
Für Länder, die in der Bekanntmachung nicht erfasst sind, ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag anzusetzen. Bei nicht in der Tabelle erfassten Übersee- und Außengebieten eines Landes müssen Sie den für das Mutterland geltenden Pauschalwert ansetzen. Reist Ihr Mitarbeiter mit dem Flugzeug, hat er im steuerlichen Sinne das Land dann erreicht, wenn das Flugzeug dort landet. Dabei bleiben Zwischenlandungen unberücksichtigt. Dauert der Flug mehr als zwei Kalendertage, können Sie für die Zeit zwischen Start und Landung das für Österreich geltende Tagegeld steuerfrei erstatten.
Bei Auslandsdienstreisen können Sie dem Arbeitnehmer entweder die tatsächlich nachgewiesenen Übernachtungskosten im Ausland oder die Pauschbeträge steuerfrei erstatten. Für den Ansatz der Pauschbeträge (Übernachtungsgelder) muss der Mitarbeiter keinen Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen erbringen. Für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln dürfen Sie kein Übernachtungsgeld steuerfrei zahlen. Wurde bei Übernachtungen im Ausland nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Frühstück auf der Rechnung bescheinigt und können Sie den Preis für das Frühstück nicht feststellen, müssen Sie den Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten um 20% des entsprechenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer mehrtägigen Dienstreise kürzen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat die Pauschalen, die Sie Ihren Mitarbeitern steuerfrei zahlen dürfen, angepasst: Als Arbeitgeber können Sie Ihren Mitarbeitern Verpflegungs- und Übernachtungskosten im Ausland steuerfrei ersetzen, wenn Sie sich an die vom Bundesfinanzministerium festgelegten Pauschalbeträge halten (BMF-Schreiben vom 9.11.2004 – IV C 5 – S 2353 – 108/04 – /- IV A 6 – S 2145 – 4/04).