von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Werbungskosten
Doppelte Haushaltsführung: Die Verpflegungspauschale gilt
Wenn Sie an Ihrem Arbeitsort eine zweite Wohnung unterhalten ("doppelte Haushaltsführung"), dürfen Sie erhöhte Verpflegungskosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Hierbei handelt es sich um eine Pauschale, auf die Sie einen gesetzlichen Anspruch haben.
Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch die tatsächlichen Kosten der doppelten Haushaltsführung sind, entschied der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 44/03). Das Finanzamt darf nicht auf eine "unzutreffende Besteuerung" hin prüfen.
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Steuertipp: Wenn Sie die doppelte Haushaltsführung nutzen, dürfen Sie die folgenden Verpflegungskosten in Ihrer Steuererklärung ansetzen:
Abwesenheit
Pauschale
mind. 8 Stunden
8 Euro
mind. 14 Stunden
12 Euro
mind. 24 Stunden
24 Euro
Achtung! Die Verpflegungspauschalen dürfen Sie nur in den ersten 3 Monaten einer doppelten Haushaltsführung ansetzen.