Bewirtungskosten: Teilnehmer und Anlass müssen Sie immer angeben

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil entschieden, dass Sie die gesetzlich geforderten Angaben zu Teilnehmern und Anlass einer Bewirtung immer machen müssen. Auch ein Rechtsanwalt darf diese Angaben nicht unter Hinweis auf seine anwaltliche Schweigepflicht verweigern.
Bewirtungskosten können nur dann zu 70 % (bis 2003: 80 %) als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn der betriebliche Anlass als nachgewiesen ist. Nach § 4 Abs. 5 Nr.2 EStG müssen zum Nachweis der Aufwendungen Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung schriftlich festgehalten werden.

Die Angabe des Gesprächsthemas kann möglicherweise eine Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht beinhalten, z.B. wenn als Grund für die Bewirtung "Unterhaltsstreitigkeiten, Scheidung, Beratung in strafrechtlichen Verfahren usw." angegeben werden. Es handelt sich aber um eine befugte Offenbarung, wenn der Bewirtete eingewilligt hat.

Die Einwilligung muss nicht ausdrücklich erfolgen. Es reicht aus, wenn aus seinem Verhalten zum Ausdruck kommt, dass er gegen eine Offenbarung keine Einwendungen erhebt. Das ist der Fall, wenn er sich vom Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einem Mandatsverhältnis zum Essen einladen lässt.

Er muss nämlich damit rechnen, dass der Rechtsanwalt die Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend macht und die steuerlich erforderlichen Angaben macht.

Konsequenzen: Ohne Ausnahme gilt, dass Sie Namen der Teilnehmer an den Bewirtungen nennen und zum Anlass der Bewirtung konkrete Angaben machen müssen. Wer das nicht will, muss entweder auf geschäftliche Bewirtungen verzichten oder darf Kosten steuerlich nicht geltend machen. 

Urteil des Bundesfinanzhofes, 26.02.2004, Az. IV R 50/01