Betriebsausgaben: Bewirtung von freien Mitarbeitern zu 70% oder 100% abziehbar?

Wenn der Chef seine Mitarbeiter zum Essen einlädt, sind die Aufwendungen zu 100% als Betriebsausgaben abziehbar. Bewirtungen von Geschäftspartnern (dazu gehören auch freie Mitarbeiter) dagegen dürfen nur zu 70% geltend gemacht werden.
Bei gleichzeitiger Bewirtung von angestellten und freien Mitarbeitern im eigenen Betrieb dürfen Sie jedoch insgesamt 100% absetzen. Der Grund: die betriebliche Veranlassung ist dieselbe, nämlich Information und Motivation der betreffenden Personen.Das hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, jedoch will die Oberfinanzdirektion Koblenz diese Regelung nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwenden. Sie sollten sich im Streitfall jedoch auf das günstigere Urteil aus Düsseldorf berufen.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil Az. 2 K 8431/97 F vom 29.09.1999; Oberfinanzdirektion Koblenz, Kurzinformation Nr.015/04, Az. S 2145 A vom 19.05.2004

Bei gleichzeitiger Bewirtung von angestellten und freien Mitarbeitern im eigenen Betrieb dürfen Sie jedoch insgesamt 100% absetzen. Der Grund: die betriebliche Veranlassung ist dieselbe, nämlich Information und Motivation der betreffenden Personen.
Das hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, jedoch will die Oberfinanzdirektion Koblenz diese Regelung nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwenden. Sie sollten sich im Streitfall jedoch auf das günstigere Urteil aus Düsseldorf berufen.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil Az. 2 K 8431/97 F vom 29.9.1999; Oberfinanzdirektion Koblenz, Kurzinformation Nr.015/04, Az. S 2145 A vom 19.5.2004

Wenn der Chef seine Mitarbeiter zum Essen einlädt, sind die Aufwendungen zu 100% als Betriebsausgaben abziehbar. Bewirtungen von Geschäftspartnern (dazu gehören auch freie Mitarbeiter) dagegen dürfen nur zu 70% geltend gemacht werden.