Arbeitszimmer: Was ist steuerlich absetzbar?

Seit dem Jahr 2007 wird ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich anerkannt, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt. Es gibt aber noch die Möglichkeit, ein Arbeitszimmer außer Haus anzumieten oder das eigene Arbeitszimmer an der Arbeitgeber zu vermieten.

Arbeitszimmer außer Haus anmieten
Eine Möglichkeit ist es, ein Arbeitszimmer außer Haus anzumieten. Sie mieten Räumlichkeiten außer Haus, aber unbedingt mit schriftlichem Vertrag separat als Büro, bei Freunden, Verwandten oder Bekannten. Das Finanzamt behandelt beruflich genutzte Räume dann als außer häusliche Arbeitszimmer, diese Kosten sind steuerlich voll absetzbar.

Arbeitszimmer an den Arbeitgeber vermieten
Eine andere Möglichkeit ist es, Sie vermieten das Arbeitszimmer an Ihren Arbeitgeber, mit schriftlichem Vertrag. In diesem Fall ist Ihr Zimmer ein Büroraum Ihres Arbeitgebers. Das Finanzamt erkennt diese Verträge selbst dann an, wenn Sie eine niedrigere Miete als die ortsübliche Miete vereinbart haben.

Sie müssen die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Ihrer Steuererklärung angeben. Sie können aber die Werbungskosten bei der gleichen Einkunftsart in voller Höhe geltend machen. Dies gilt aber nur dann,

  • wenn der Arbeitgeber auch andere Arbeitszimmer zu gleichen Bedingungen angemietet hat,
  • der Arbeitgeber hat sich vergeblich bemüht, ein Arbeitszimmer anzumieten,
  • zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich vereinbart wird, wie das Arbeitszimmer genutzt wird,
  • der Arbeitnehmer hat beim Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz.

Arbeitszimmer – weiterhin abzugsfähige Kosten
Zu den weiteren abziehbaren Kosten des Arbeitszimmers zählen etwa die für den Raum anteilig anfallenden Kosten, z. B.

  • Miete,
  • Heizung,
  • Strom,
  • Wasser,
  • Abwasser,
  • Müllabfuhr,
  • Schornsteinfeger,
  • Versicherungen,
  • Grundsteuer,
  • Grundbesitzabgaben,
  • Hauswart,
  • Hausreparaturen,
  • Renovierung,
  • Verwaltungskosten,
  • Tapeten,
  • Teppichböden,
  • Vorhänge,
  • fest installierte Lampen,
  • Schuldzinsen,
  • Abschreibungen,
  • Reinigungskosten.

Wenn Sie Ihr Arbeitszimmer nicht mehr absetzen können, so dürfen Sie weiterhin die Kosten für Arbeitsmittel und Einrichtungsgegenstände in der Steuererklärung ansetzten, z. B.

  • Computer mit Zubehör,
  • Telefon,
  • Fax,
  • Anrufbeantworter,
  • Taschenrechner,
  • typische Arbeitsmittel nach Beruf,
  • Schreibtisch,
  • Stühle,
  • Regale,
  • Schränke,
  • Bürocontainer,
  • Lampen,
  • Papierkorb,
  • Uhr,
  • Pinnwand.

Diese Gegenstände müssen aber so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet werden.

Welche Arbeitsmittel Sie in Ihrem Büro einsetzen, bleibt Ihnen überlassen.

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