Alternativen zur Pendlerpauschale: Denn „ein bisschen“ geht immer!

Am 31.3.2008 hat die Bundesregierung über die Presseagentur Reuters noch einmal offiziell verlautbaren lassen: Sie geht fest davon aus, dass es keine Rückkehr zur alten Pendlerpauschale gibt. Dabei ist noch ganz offen, wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet.
Doch Urteil hin oder her: Es gibt auch in den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2008 Alternativen, die möglicherweise nach einem endgültigen Aus der Pendlerpauschale auch in Ihrem Unternehmen zum Tragen kommen können und die Sie als Verantwortlicher für die  Entgeltabrechnung kennen müssen.
Die 2 Alternativen zur Entfernungspauschale
  • Sie stellen dem Mitarbeiter Monatsfahrkarten zur Verfügung. Sofern der Wert höchstens 44 € beträgt, ist das im Rahmen des kleinen Rabattfreibetragssteuer- und beitragsfrei (R 8.1 Abs. 3 LStR 2008).
  • Sie führen Sammeltransporte für mehrere Arbeitnehmer in einem vom Unternehmen gestellen Fahrzeug (z. B. einem Kleinbus) durch. Das ist steuer- und beitragsfrei, sofern eine betriebliche Notwendigkeit vorliegt (§ 3 Nr. 32 Einkommensteuergesetz (EStG)). Diese können Sie etwa geltend machen, wenn
  • öffentliche Verkehrsmittel für die Fahrt zur Arbeit nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Zeitaufwand genutzt werden können oder
  • die Mitarbeiter an ständig wechselnden Einsatzorten tätig werden oder
  • der Arbeitsablauf eine gleichzeitige Arbeitsaufnahme der Mitarbeiter erfordert (R 3.32 LStR 2008).
Wichtig: Erhalten Arbeitnehmer im Unternehmen Fahrgeld, handelt es sich grundsätzlich um beitragspflichtiges Entgelt. Das Fahrgeld dürfen Sie aber mit 15 % pauschal versteuern. So regelt es § 40 Abs. 2 EStG.
Entscheidende Voraussetzung: Der Zuschuss wird zusätzlich (!) zum normalen Arbeitsentgelt gezahlt (Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 28.6.2007, Az. VI 105/2006).
Beachten Sie auch: Die Pauschalierungsmöglichkeit besteht nur für Fahrtkostenzuschüsse in Höhe der abziehbaren Werbungskosten. Da seit dem 1.1.2007 die abzugsfähigen Aufwendungen für den Arbeitnehmer erst ab dem 21. Kilometer beginnen, ist auch Ihre Pauschalierungsmöglichkeit auf den entsprechenden Betrag beschränkt. Zumindest vorerst noch, bis das Bundesverfassungsgericht sein Urteil gefällt hat.