von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Steuererklärung
Stellt das Finanzamt fest, dass Ihre Tätigkeit als "Liebhaberei" zu werten ist, finden ab sofort keine Betriebsausgaben aus dieser Tätigkeit mehr in Ihrer Einkommensteuererklärung als Ausgaben Berücksichtigung. Dadurch ist eine Verrechnung der Verluste mit anderen Einkünften ist nicht mehr möglich. Und zwar ab dem Jahr, in dem die Liebhaberei festgestellt wurde.
Sollten frühere Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sein (wegen eines Vorläufigkeitsvorbehalts des Finanzamts), so werden auch die Verluste dieser Jahre nicht mehr anerkannt. Dies kann hohe Steuernachzahlungen nach sich ziehen.
Liebhaberei: Wenn Sie das Hobby zum Beruf machen
Auch die Finanzbeamten wissen, dass ein neu gegründetes Unternehmen nicht gleich Gewinne abwirft. Sie werden deshalb in den ersten Jahren kein Problem mit dem Vorwurf der Liebhaberei haben, wenn Sie glaubhaft den Eindruck vermitteln, dass Sie eine Profitabsicht verfolgen.
Besonders kritisch ist das Finanzamt allerdings, wenn Sie Ihr Hobby zum Beruf machen. Dann kann es Ihnen passieren, dass Ihnen bereits im ersten Jahr nach Firmengründung Liebhaberei unterstellt wird.
Beispiel: Ein begeisterter Segler kauft sich ein Segelboot. Um die Anschaffungs- und Unterhaltungskosten teilweise über eine Steuerersparnis wieder hereinzubekommen, eröffnet er ein Charter-Unternehmen – nur vermietet er sein Boot nie. Wenn er jetzt trotzdem die Abschreibung für das Boot und die Unterhaltskosten geltend macht, wird das Finanzamt schnell aufmerksam. In der Regel stellt es bei selbstständigen Tätigkeiten, die aus einem Hobby hervorgegangen sind, schon im ersten, spätestens im zweiten Jahr Liebhaberei fest und wird keinerlei Ausgaben anerkennen.
Wann keine Liebhaberei vorliegt
Wenn Ihr Betrieb mehrere Jahre lang keine Gewinne macht, wird sich vermutlich das Finanzamt (ggf. mit einem Fragebogen) an Sie wenden, um die Ernsthaftigkeit Ihrer Tätigkeit zu hinterfragen. Den Vorwurf der Liebhaberei können Sie am besten abwenden, wenn die folgenden Punkte erfüllt sind:
Das Finanzamt neigt eher dazu, Ihnen Liebhaberei vorzuwerfen, wenn Sie mehrere Jahre hintereinander Verluste haben. Falls Sie allerdings Ihre Ausgaben und Einnahmen über die Jahre so planen können, dass Sie zwischen Verlustjahren auch ein Gewinnjahr einstreuen, ist der Vorwurf der Liebhaberei nicht so wahrscheinlich.
|
|
|
|
| Praxishandbuch Buchführung & Steuern | Steuern sparen für Selbstständige | Rechnungswesen aktuell |
Keine Kommentare vorhanden
Jetzt kommentieren oder fragen
Bitte loggen Sie sich ein, um zu kommentieren oder Fragen zu stellen.
Sind sie neu hier? Dann registrieren Sie sich jetzt kostenlos.