von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Steuererklärung
Rechtslage für geringwertige Wirtschaftsgüter seit 2008:
Achtung: Immer dann, wenn die reguläre Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle weniger als 5 Jahre beträgt, ist diese Steuer-Regelung für Sie von Nachteil. Das gilt beispielsweise auch für den PC, den Sie laut AfA-Tabelle sonst in nur drei Jahren abschreiben könnten.
Steuer PC-Falle: Ausnahmeregelung für Peripheriegeräte
Für so genannte Peripheriegeräte (Drucker, Monitor, Scanner oder Software) wurde mit der Unternehmenssteuerreform eine Ausnahme eingeführt: Diese gelten nicht als eigenständig und müssen deshalb immer im Sammelposten gebündelt über fünf Jahre abgeschrieben werden, unabhängig vom Preis.
Auch wenn eine nützliche Software weniger als 150 € kostet und Sie sie damit eigentlich als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort im Anschaffungsjahr komplett abschreiben dürften, müssen Sie die Kosten für die Software nun auf die für den PC aufschlagen und über die Nutzungsdauer von drei Jahren abschreiben.
So entgehen Sie der Steuerfalle
1. Möglichkeit: Brauchen Sie zusätzlich zu Ihrer Software sowieso bald beispielsweise einen neuen PC mit Monitor und Scanner? Vielleicht lohnt es sich dann für Sie diese Anschaffung mit dem Kauf der Software zu verbinden. Diese Geräte gelten nicht als eigenständige Wirtschaftsgüter. Sie werden deshalb nur zusammen mit dem PC abgeschrieben. Kommen Sie auf einen Gesamtpreis für das Paket von mehr als 1.000 €, können Sie den Gesamtbetrag nun der AfA-Tabelle gemäß über drei statt fünf Jahre abschreiben.
2. Möglichkeit: Auch Software kann man leasen, statt diese zu kaufen. Bei der Steuer hat das für Sie den Vorteil, dass Sie keine Abschreibungen bilden müssen, sondern einfach die monatlichen Leasingraten komplett absetzen können.
Verbrauchmaterial für den PC, wie Toner oder Tintenpatronen können Sie immer in voller Höhe sofort absetzen (auch wenn die Kosten hierfür über 150 € liegen).
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Gast
01. Dezember 2009, 09:52, im Forum Steuererklärung
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