So erhalten Sie die Entfernungspauschale auch für die ersten 20 km

Die erfreuliche Nachricht ist, dass Sie die Entfernungspauschale ab 2007 auch für die ersten 20 Entfernungskilometer erhalten können. Weniger erfreulich ist der Aufwand, den Sie dafür betreiben müssen. Nach dem BMF-Schreiben vom 04.10.2007, Az. IV A 7 – S 0623/ 07/0002, müssen Sie wie folgt vorgehen:
  • Das Finanzamt lehnt die Entfernungspauschale für die ersten 20 Entfernungskilometer aufgrund der bestehenden Gesetzeslage zunächst immer ab.
  • Wer einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen will, kann persönlich beim Finanzamt vorsprechen, seinen Einspruch und seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu Protokoll erklären. Anschließend wird der Freibetrag sofort auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.
  • Ohne persönliche Vorsprache müssen Sie Ihren Einspruch gegen die Festsetzung Ihrer Einkommenssteuer-Vorauszahlungen bzw. gegen die Ablehnung des Finanzamts, einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen, schriftlich einlegen.
  • Ihre Gewinnermittlung 2007 erstellen Sie entsprechend der umstrittenen aktuellen Rechtslage (ohne Entfernungspauschale für die ersten 20 Entfernungskilometer). Sobald Sie Ihren Steuerbescheid erhalten, legen Sie Einspruch ein und beantragen die Aussetzung der Vollziehung. Sie brauchen dann die Einkommensteuer insoweit nicht zu zahlen. Haben Sie viel vorausbezahlt, erhalten Sie demgemäß eine Erstattung.
  • Wenn Sie – entgegen der aktuellen Rechtslage – für 2007 die volle Entfernungspauschale von vornherein beanspruchen, müssen Sie das Finanzamt darauf hinweisen. Die Steuerbescheide für die Jahre ab 2007 werden nach dem BMF-Schreiben vom 08.10.2007, Az. IVA 5 – S 0338/07/0003, vorläufig durchgeführt.
Achtung: Das allein reicht aber nicht aus, um die Entfernungspauschale für die ersten 20 Entfernungskilometer zu erhalten. Dazu sind ein Einspruch und ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unbedingt erforderlich.