von Thomas Wolf, veröffentlicht in Steuererklärung
Rentner im Ausland und Riester Rente
Die EU-Kommission hatte gegen diese äußerst unfreundliche Zurückforderung der Riester Zulagen und der Steuervorteile geklagt. Die Bedingungen für den Erhalt staatlicher Zulagen sind diskriminierend, befand der EuGH. Insbesondere wurde der abschreckende Charakter der bisherigen Rückzahlungspflicht kritisiert. Einige Regelungen schränkten auch die freie Wahl des Arbeitsplatzes und des Wohnsitzes in der EU unzulässig ein.
Viele Bürger, deren Lebensplanung im Alter einen Auslandsaufenthalt vorsieht, würden von vornherein auf den Abschluss einer Riester Rente mit den damit verbundenen Vorteilen verzichten.
Die Richter des Europäischen Gerichtshofs urteilten, dass die Vorschriften des § 79 bis 99 EStG gegen die Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft der EU verstoßen. Nur wer in seine Rente in einem Drittstaat verleben möchte, also einem Nicht-EU-Staat, der muss weiterhin mit der Rückzahlung seiner Riester-Vorteile rechnen.
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