von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Steuererklärung
Selbstständig: Lohnsteuerjahresausgleich jetzt nachholen
Der Lohnsteuerjahresausgleich, der jetzt 'freiwillige Steuererklärung' heißt, kann vier Jahre nach dem Steuerjahr eingereicht werden. Früher war dies nur innerhalb von zwei Jahren möglich. Diese Frist (nach § 46 Abs. 2 Nr. 8) ist mit dem Jahressteuergesetz 2008 aus dem Einkommensteuergesetz gestrichen worden.
Dadurch gilt jetzt die allgemeine Verjährungsfrist des Steuerrechts von vier Jahren (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO). Die lange Frist galt erstmals für das Steuerjahr 2005. Prüfen Sie also, ob Sie sich gegebenenfalls aus einer alten Einstellung vor Ihrer Selbstständigkeit noch Geld mit dem Lohnsteuerjahresausgleich zurückholen können.
Lohnsteuerjahresausgleich nur möglich für nichtselbstständige Tätigkeiten
Diese Frist gilt nur für den Lohnsteuerjahresausgleich bzw. die 'freiwillige Steuererklärung' für nichtselbstständige Tätigkeiten. Für Ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit müssen Sie sich nach wie vor an enge Fristen halten (Abgabe: 31. Mai bzw. 31. Dezember des Folgejahres).
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