von Thomas Wolf, veröffentlicht in Steuererklärung
Lohnsteuerhilfevereine: Unterschiede in der Hilfeleistung
Bei Nebeneinnahmen, z. B. aus einer Vermietung, dürfen die Lohnsteuerhilfevereine nur beratend tätig werden, wenn die Einnahmen die Beträge von 13.000/26.000 Euro (alleinstehend/verheiratet) nicht übersteigen. Bei dieser Grenze werden nur die Einnahmen betrachtet, die Ausgaben spielen keine Rolle.
Neu ist jetzt die Regelung bei privaten Veräußerungsgeschäften, erst wenn der Gewinn (Verkaufserlös-Anschaffungskosten-Veräußerungskosten) die Grenze von 13.000/26.000 Euro (alleinstehend/verheiratet) übersteigt, dürfen die Lohnsteuerhilfevereine nicht mehr tätig werden.
Die Lohnsteuerhilfevereine sind gute Helfer in Steuerangelegenheiten und auf arbeitnehmerspezifische Bereiche spezialisiert. Sie dürfen nicht tätig werden, wenn der Arbeitnehmer außerdem gewerbliche oder selbständige sowie umsatzsteuerpflichtige Einnahmen geltend machen möchte.
Lohnsteuerhilfevereine: Leistungen für Mitglieder
Beispiele:
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