von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Steuererklärung
Arbeitslohn muss auf der Handwerkerrechnung ausgewiesen sein
Handwerkerrechnungen im betrieblichen Bereich
Bei gewerbliche bzw. freiberufliche Kunden, ist die Angabe zu den Lohnsummen nicht erforderlich. Diese können die Handwerkerrechnungen ohnehin in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend machen, vorausgesetzt die Arbeiten waren betrieblich veranlasst.
So können Sie die Handwerkerrechnung formulieren:
„… Diese Rechnung beinhaltet Lohnkosten in Höhe von 58,76 € (inkl. Umsatzsteuer) …“
Tipp für Handwerker: Prüfen Sie, ob es möglich ist, dass Ihre Abrechnungssoftware diesen Service für Ihre Kunden automatisch leistet.
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Gast
16. Juli 2009, 07:35, im Forum Steuererklärung
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