von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Fahrtenbuch
Fahrtenbuch: Sie dürfen nicht nachträglich Einträge erstellen
"Führen Sie doch mal mein Fahrtenbuch." Nicht wenige Chefs delegieren einfach die lästige Pflicht, ein Fahrtenbuch zu führen, an ihre Sekretärin weiter. Doch passen Sie auf: Das Thema Fahrtenbuch beschäftigt in schöner Regelmäßigkeit die deutschen Gerichte. Der Grund liegt auf der Hand: Kann ein Betriebsprüfer es verwerfen, kann er gleich die ersten Euros auf der Einnahmenseite des Finanzamts verbuchen.
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Fahrtenbuch: Sie dürfen nicht nachträglich Einträge erstellen
In einem aktuellen Urteil hat nun das Finanzgericht Schleswig-Holstein den Grundsatz bekräftigt, dass ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nur dann vorliegt, wenn alle erforderlichen Eintragungen zeitnah erfolgen. Nach Auffassung der Richter ist ein Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, wenn Sie erst nachträglich erforderliche Angaben wie Anlass der Fahrt oder die Namen der besuchten Kunden eintragen (Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 25.10.2006., AZ. 1 K 170/05).
Diese Angaben dürfen im Fahrtenbuch nicht fehlen:
Datum
Kilometerstand am Beginn und am Ende jeder Fahrt
Name des Fahrers
Fahrtziel
Grund der Fahrt
Fahrtroute (falls Unwege gefahren wurden)
Fortlaufende Eintragungen (Buchform mit nummerierten Seiten)
Tipp: Falls Sie das Fahrtenbuch tatsächlich für Ihren Chef führen müssen – fragen Sie täglich seine Routen ab und tragen Sie sofort die Daten ein. Besser aber ist es, er führt es selbst.