von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Fahrtenbuch
Jetzt hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein klargestellt, dass zunächst fehlende Angaben im Fahrtenbuch später nicht nachgetragen werden dürfen.
Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung das Fahrtenbuch eines Außendienstlers beanstandet. Der vervollständigte die Angaben daraufhin an anhand eines Kundenverzeichnisses und der Warenausgangsrechnungen des Unternehmens.
Das machten die Finanzrichter nicht mit, da es sich nicht mehr um zeitnahe und fortlaufende Aufzeichnungen handelte (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.10.2006, Az: 1 K 170/05).
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