Beim elektronischen Fahrtenbuch: So bekommen Sie keine Probleme

Zur Erinnerung: Einen Blick in ein eventuell vorhandenes Fahrtenbuch lässt sich kein Betriebsprüfer entgehen. Der Grund für den ständigen Ärger mit dem Finanzamt, wenn es um das elektronische Fahrtenbuch geht: Wann ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß geführt wird, ist gesetzlich nicht geregelt.
Das elektronische Fahrtenbuch
Worauf es beim Fahrtenbuch ankommt, listet der Bundesfinanzhof jetzt in gleich zwei Entscheidungen auf (BFH, Urteile vom 09.11.2005, Az.: VI R 64/04, beide veröffentlicht am 01.03.2006).

Diese Anforderungen muss ein Fahrtenbuch erfüllen

  • Das Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden.
  • Lose Zettel werden nicht anerkannt.
  • Jede Fahrt muss mit Datum, dem Kilometerstand zu Beginn und am Ende sowie dem Fahrtziel und dem Grund der Fahrt aufgezeichnet werden.
  • Ausnahme: Privatfahrten – Hier genügen die Kilometerstände.
Achtung: Ein elektronisches Fahrtenbuch dürfen Sie generell einsetzen.
Voraussetzung ist allerdings, es werden alle erforderlichen Angaben gespeichert, und die Daten können nachträglich nicht mehr verändert werden, oder dies wird ausdrücklich dokumentiert.
Vorsicht:
Einfache elektronische Fahrtenbücher, die auf einem Tabellenkalkulationsprogramm (z.B. Microsoft Excel) basieren, lassen die BFH-Richter nicht zu, denn solche Dateien lassen sich nachträglich verändern, sind also vor Manipulationen nicht geschützt.
Praxis-Tipp zum elektronischen Fahrtenbuch
Wenn Sie ein Fahrtenbuch führen, um die teure 1-%-Regelung für die private Nutzung Ihres Dienstwagens zu umgehen: Kontrollieren Sie Ihr Fahrtenbuch, ob es den aktuellen Anforderungen des BFH genügt.
Wenn nicht: Investieren Sie in ein neues Fahrtenbuch!
Denn: Erkennt Ihr Betriebsprüfer Ihr Fahrtenbuch nicht an, riskieren Sie hohe Nachzahlungen an Körperschafts- und Gewerbesteuer (bei Annahme verdeckter Gewinne) sowie an Lohnsteuer.