von Thomas Wolf, veröffentlicht in Steuererklärung
Eltern sollten genau hinschauen, bevor sie haften
Im konkreten Fall hatten die Eltern Schulden der Tochter gegenüber dem Finanzamt übernommen. Aufgrund des komplizierten Gesamtsachverhaltes und der Tatsache das in anderen Fällen Steuerzahler diese Aufwendungen nicht tragen mussten, waren die Eltern davon ausgegangen, das die Kosten in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind.
Das FG Rheinland-Pfalz war anderer Meinung, die Eltern sind zu so einer speziellen Hilfestellung rechtlich nicht verpflichtet. Wenn ein Kind die Volljährigkeit erreicht hat, ist es für eine selbstständige Lebensgestaltung allein verantwortlich.
Unterhaltspflicht der Eltern endet bei Volljährigkeit des Kindes
Die Unterhaltspflicht der Eltern endet dann. Es sprechen auch keine sittlichen Gründe dafür. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist auch eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen nur anzunehmen, wenn die sittliche Verpflichtung so unabdingbar sei, dass sie einer Rechtspflicht gleichkomme. Daher kann es auch nicht sein, dass die Allgemeinheit für diese Kosten aufkommt.
|
|
|
|
| Praxishandbuch Buchführung & Steuern | Steuern sparen für Selbstständige | Rechnungswesen aktuell |
Keine Kommentare vorhanden
Jetzt kommentieren oder fragen
Bitte loggen Sie sich ein, um zu kommentieren oder Fragen zu stellen.
Sind sie neu hier? Dann registrieren Sie sich jetzt kostenlos.