von Thomas Wolf, veröffentlicht in Steuererklärung
Eigenbelege in der Steuererklärung – Was müssen Sie beachten?
Das Finanzamt erkennt auch Eigenbelege an. Sind keine Originalbelege mehr vorhanden, notieren Sie Ihre Ausgaben auf einem Blatt mit der Überschrift "Eigenbeleg". Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass berufliche Aufwendungen nachgewiesen werden müssen (§ 97 Abgabenordnung) - außer bei Pauschalen. Eigenbelege dürfen in der Steuererklärung nicht mehr als 10 Prozent der Werbungskosten ausmachen.
Das Finanzamt darf den Eigenbeleg nur ablehnen, wenn er nicht glaubhaft ist. Oder wenn ein Fremdbeleg beschaffbar gewesen wäre oder wenn die Auflagen (z. B. bei dem Führen von Fahrtenbüchern, bei Bewirtungsbelegen etc.) nicht eingehalten werden. Eigenbelege sind eine Notlösung bei verlorenen Original-Belegen. Bei der Nutzung von Automaten (z. B. Telefonen, Kopierern, Kaffee, Parkuhren) oder Trinkgeldern sind eigenhändige Quittungen übliche Praxis.
Folgende Angaben sollten die Eigenbelege enthalten:
|
|
|
|
| Praxishandbuch Buchführung & Steuern | Steuern sparen für Selbstständige | Rechnungswesen aktuell |
Keine Kommentare vorhanden
Jetzt kommentieren oder fragen
Bitte loggen Sie sich ein, um zu kommentieren oder Fragen zu stellen.
Sind sie neu hier? Dann registrieren Sie sich jetzt kostenlos.