Kostenerstattung für doppelte Haushaltsführung bei "Kettenabordnungen"
Die Zwei-Jahres-Frist ist aufgehoben; Sie können die Ihrem Mitarbeiter entstehenden Kosten zeitlich unbegrenzt erstatten. Durch das Steueränderungsgesetz 2003 ist seit 01.01.2004 die bis dahin geltende Frist für die doppelte Haushaltsführung aufgehoben.
Ein in Berlin arbeitender Berufstätiger, der in Bonn wohnt, kann nunmehr bei der Steuererklärung die doppelte Haushaltsführung ohne zeitliche Befristung geltend machen, soweit die doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst ist. Bislang war dies nur die ersten zwei Jahre möglich.
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Diese Neuregelung ist insbesondere interessant für Sie als Arbeitgeber für Kettenabordnungen. Jetzt können Sie als Arbeitgeber Ihrem Mitarbeiter die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung am auswärtigen Beschäftigungsort bei fortlaufend verlängerten Abordnungen zeitlich unbegrenzt erstatten.