von Thomas Wolf, veröffentlicht in Doppelte Haushaltsführung
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes können auch ledige Arbeitnehmer eine doppelte Haushaltsführung begründen, aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer am Ort seines Lebensmittelpunktes seinen Haupthaushalt führt (FG, Urteil vom 11.1.2006, Aktenzeichen: 13 K 548/05).
Die folgenden Voraussetzungen müssen vorliegen, damit das Finanzamt einen eigenen Haushalt von Ledigen anerkennt:
Die Frage des Lebensmittelpunktes prüft das Finanzamt nicht näher, wenn Sie im Durchschnitt mindestens zweimal monatlich nach Hause fahren (R 42 Abs. 1 Satz 8 LStR 2005).
Bei nicht verheirateten Arbeitnehmern ist die Anzahl der Heimfahrten zwar ein gewichtiges Moment für die Frage, wo sich der Lebensmittelpunkt befindet, letztlich entscheidend sind aber die Gesamtumstände jedes einzelnen Falles.
Es kann entscheidend sein, wie oft und wie lange sich der Arbeitnehmer in der einen und der anderen Wohnung aufhält und wie die beiden Wohnungen ausgestattet sind (BFH, Urteil vom 12.09.2000, BstBl. 2001 II S. 29), die Größe der Wohnungen, und wo sich Bezugspersonen des Arbeitnehmers überwiegend aufhalten, ferner die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie die Entfernung beider Wohnungen (BFH, Urteil vom 10.02.2000, BFH/NV 2000 S. 949).
|
|
|
|
| Praxishandbuch Buchführung & Steuern | Steuern sparen für Selbstständige | Rechnungswesen aktuell |
Keine Kommentare vorhanden
Jetzt kommentieren oder fragen
Bitte loggen Sie sich ein, um zu kommentieren oder Fragen zu stellen.
Sind sie neu hier? Dann registrieren Sie sich jetzt kostenlos.