von Thomas Wolf, veröffentlicht in Steuererklärung
Interessant ist ein Urteil, wenn ein lediger Arbeitnehmer mit Partner/Partnerin in einer Wohnung zusammenlebt, die nur der Partner/Partnerin angemietet hat. So kann diese Wohnung auch seinen Erstwohnsitz und Lebensmittelpunkt darstellen. Er muss dazu auch nicht zwingend Miete/Nebenkosten bezahlen, er muss sich nur an den übrigen Kosten des Haushaltes wie z. B. dem Kauf von Lebensmitteln beteiligen (BFH, Urteil v. 18.11.2008, Az. VI B 37/08).
Doppelte Haushaltsführung bei privatem Umzug
Zieht ein Steuerzahler aus privaten Gründen um und behält seine bisherige Wohnung, um von dieser Wohnung aus zu seinem Arbeitsplatz zu gelangen, hatte er bislang kaum eine Möglichkeit, die Werbungskosten abzusetzen.
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