von Thomas Wolf, veröffentlicht in Steuererklärung
Die erste Fahrt zur zweiten Wohnung können Sie mit den tatsächlichen Kosten ansetzen. Sie können aber auch die Fahrt mit dem eigenen PKW mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer ansetzen. Das gilt auch für die letzte Fahrt der doppelten Haushaltsführung.
Die anderen Heimfahrten am Wochenende werden mit den Pauschalsätzen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesetzt - mit 30 Cent pro Entfernungskilometer.
Wenn Sie die ganze Woche am Ort der doppelten Haushaltsführung verbringen, können Sie täglich 24 Euro ansetzen, aber nur für die ersten drei Monate (LStR 43 Abs. 8).
Für die Tage, an denen Sie zum Ort der doppelten Haushaltsführung bzw. Hauptwohnsitz fahren, wird Ihnen der Verpflegungsmehraufwand nur mit den geringeren Pauschalsätzen von zwölf, bzw. sechs Euro anerkannt.
Die Kosten für die Unterkunft bei der doppelten Haushaltsführung sind ebenfalls abzugsfähig - im angemessen Rahmen auch die Einrichtung für eine normale Wohnungsausstattung.
Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung
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