Doppelte Haushaltsführung: Allgemeines

Steuerpflichtige, die aus beruflichen Gründen außerhalb ihres Heimatortes einen weiteren Hausstand unterhalten, um von dort aus ihrer Beschäftigung nachzugehen, können die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen. Für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung ist die Zweijahresfrist künftig nicht mehr zu beachten. Dies gilt schon für das Jahr 2003.

Die erste Fahrt zur zweiten Wohnung können Sie mit den tatsächlichen Kosten ansetzen. Sie können aber auch die Fahrt mit dem eigenen PKW mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer ansetzen. Das gilt auch für die letzte Fahrt der doppelten Haushaltsführung.

Die anderen Heimfahrten am Wochenende werden mit den Pauschalsätzen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesetzt – mit 30 Cent pro Entfernungskilometer.

Wenn Sie die ganze Woche am Ort der doppelten Haushaltsführung verbringen, können Sie täglich 24 Euro ansetzen, aber nur für die ersten drei Monate (LStR 43 Abs. 8).

Für die Tage, an denen Sie zum Ort der doppelten Haushaltsführung bzw. Hauptwohnsitz fahren, wird Ihnen der Verpflegungsmehraufwand nur mit den geringeren Pauschalsätzen von zwölf, bzw. sechs Euro anerkannt.

Die Kosten für die Unterkunft bei der doppelten Haushaltsführung sind ebenfalls abzugsfähig – im angemessen Rahmen auch die Einrichtung für eine normale Wohnungsausstattung.

Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung

  • Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige außerhalb seines Wohnortes arbeitet und sich am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung oder ein Zimmer nimmt.
  • Neben der Zweitunterkunft am Beschäftigungsort muss an einem anderen Ort ein eigener Hausstand unterhalten werden. Ein eigener Hausstand bedeutet eine Wohnung mit einem eigenen Haushalt, die den Lebensmittelpunkt darstellt.
  • Der Bezug einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort muss ausschließlich aus beruflichen Gründen erfolgt sein.