Splitting: Keine Steuervorteile für eingetragene Lebenspartner

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (Az.: III R 51/05) haben Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft keinen Anspruch auf Durchführung einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer unter Anwendung des Splittingtarifs.
Der Grund: Nach dem Einkommenssteuergesetz ist die Zusammenveranlagung nur für nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten vorgesehen. In dem Fall hatte ein Paar aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Durchführung einer Zusammenveranlagung beantragt. Sie sind der Auffassung, die Vorschriften über die Zusammenveranlagung und den Splitting-Tarif seien auf eingetragene Lebenspartner entsprechend anwendbar.

Nach Ansicht der Bundesfinanzrichter kommt eine entsprechende Anwendung nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber bewusst von einer einkommenssteuerlichen Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartner mit Ehegatten abgesehen habe. Auch die hilfsweise von den Klägern begehrte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht hält der Bundesfinanzhof nicht für geboten.

Der Ausschluss der eingetragenen Lebenspartner von der Zusammenveranlagung verstoße trotz der vergleichbaren zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen zwischen Ehepartnern und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot. Der Gesetzgeber sei vielmehr im Hinblick auf den im Grundgesetz vorgesehenen besonderen Schutz der Ehe berechtigt, diese im Vergleich zu anderen Formen gemeinschaftlichen Zusammenlebens auch steuerlich besonders zu fördern.