So vermeiden Sie die Steuerfalle Weihnachtsgeschenke

Weihnachten steht schon wieder vor der Tür und damit auch die betriebliche Weihnachtsfeier und eventuelle Geschenke für die Mitarbeiter. Beide Fälle bieten jedoch Gelegenheiten für unangenehme Steuerfallen, die Ihnen die Weihnachtsstimmung vermiesen können. Erfahren Sie hier, wie Sie die Steuerfalle Weihnachtsgeschenke vermeiden können.

Sowohl die Weihnachtsfeier als auch Mitarbeitergeschenke bergen Steuerfallen, die Sie unbedingt vermeiden sollten. Erfahren Sie hier wie.

Welche Steuerfalle bergen Weihnachtsgeschenke?

Alle betrieblich veranlassten Zuwendungen – zu denen auch Weihnachtsgeschenke zählen – bis zu einem Wert von jährlich 10.000 Euro (pro Empfänger und nicht in Bargeld) müssen pauschal mit 30 Prozent versteuert werden. Das ist unabhängig davon, ob der Beschenkte ein Mitarbeiter oder ein Kunde ist (§37b EStG). Dabei haben Sie jedoch das Wahlrecht, ob Sie diese pauschale Steuer für den Beschenkten bezahlen oder nicht.

Wenn Sie die 30 Prozent nicht übernehmen, muss der Empfänger bei Ihnen nachfragen, wie teuer das Geschenk war. Dann muss er den Wert in seiner Einkommenssteuererklärung angeben und die 30 Prozent selbst abführen. Hier werden Weihnachtsgeschenke also zur Steuerfalle, da Sie diese peinliche Situation dem Empfänger nicht zumuten wollen und die pauschale Steuer lieber selbst übernehmen. Zu dem Betrag für das Geschenk kommen also noch 30 Prozent hinzu. Zudem können Sie die 30 Prozent nicht als Betriebsausgaben absetzen.

Wie können Sie die Steuerfalle Weihnachtsgeschenke vermeiden?

Die Steuerfalle Weihnachtsgeschenke können Sie vermeiden, indem Sie zum einen nur kleine Geschenke machen. Damit sind oft sogenannte Streuwerbeartikel wie Kugelschreiber, Taschenkalender mit Aufdruck oder Schlüsselanhänger gemeint. Bis zu einem Wert von 10 Euro müssen für diese Art von Weihnachtsgeschenken keine Steuern abgeführt werden.

Ein weiterer Weg die Steuerfalle Weihnachtsgeschenke zu umgehen ist, wenn Sie die Geschenke einfach ganz weg lassen und stattdessen im Namen der Mitarbeiter oder Kunden an eine wohltätige Organisation spenden. Stellen Sie beispielsweise in Ihren Weihnachtsgrüßen die Organisation vor und zeigen Sie dem Empfänger, dass nur durch ihn eine Spende möglich wurde.

Der Vorteil dieser Variante ist, dass Spenden als Ausgaben geltend gemacht werden können, ohne dass eine pauschale Steuer abgeführt werden muss.