So vermeiden Sie die Steuerfalle Weihnachtsfeier

Weihnachten ist nicht mehr weit weg und damit geht es auch wieder an die Planung der alljährlichen, betrieblichen Weihnachtsfeier. Neben der Organisation ist es jedoch auch wichtig, einige steuerliche Probleme zu beachten, denn sonst kann die Weihnachtsfeier schnell in einer Steuerfalle enden. Erfahren Sie hier, wie Sie die Steuerfalle Weihnachtsfeier vermeiden können.

Bei der betrieblichen Weihnachtsfeier können Unternehmen gleich in mehrere Steuerfallen tappen. Erfahren Sie hier welche.

Welche Steuerfallen birgt die Weihnachtsfeier?

Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber maximal 110 Euro pro Mitarbeiter und Feier steuerlich absetzen. 450-Euro-Jobber und Teilzeitkräfte werden mitgerechnet. Weiterhin müssen in den 110 Euro alle Kosten vorhanden sein, die im Zusammenhang mit der Feier entstehen: Raummiete, Speisen und Getränke, Eintrittskarten etc. Auch Familienangehörige, die mitgebracht werden, müssen zu den 110 Euro des einzelnen Mitarbeiters zugezählt werden: Es gibt für sie keine extra 110 Euro.

Eine weitere Steuerfalle der Weihnachtsfeier ist, dass Unternehmen nur zwei Betriebsfeiern pro Jahr als Betriebsausgaben absetzen können. Wenn also schon ein Jubiläum und ein Sommerfest stattgefunden haben, wird die Weihnachtsfeier zur Steuerfalle, da sie nicht abgesetzt werden kann.

Wie können Sie die Steuerfalle Weihnachtsfeier vermeiden?

Wenn Sie bereits zwei Betriebsfeiern hatten, dann könnten Sie Ihre Weihnachtsfeier auch einfach in den Januar des nächsten Jahres verlegen. Aus der Weihnachtsfeier wird eine Neujahrsfeier und durch das neue Jahr kann man sie als Betriebsausgaben geltend machen.

Um die Steuerfalle Weihnachtsfeier zu vermeiden, sollten Sie auch stets den Überblick über Ihre Gesamtkosten haben. Planen Sie Ihre Weihnachtsfeier so, dass Sie Ihre Gesamtkosten durch die Anzahl der Mitarbeiter (zu denen auch der Chef zählt) teilen und dabei unter der 110-Euro-Grenze bleiben. Übersteigen Sie die Grenze, müssen Sie selbst in die Tasche greifen.

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