Säumniszuschläge trotz pünktlicher Steuerzahlung?

Das Finanzamt kennt mit säumigen Steuerzahlern kein Erbarmen. Rigoros werden Steuern eingetrieben und entsprechende Säumniszuschläge festgesetzt. Aktuell ist entschieden worden, dass Säumniszuschläge auch bei tatsächlich pünktlicher Zahlung entstehen können. Lesen Sie, wie Sie sich schützen können.

Berechnung der Säumniszuschläge

Der Säumniszuschlag beträgt regelmäßig ein Prozent des abgerundeten säumigen Steuerbetrages. Das bezieht sich dabei auf jeden angefangenen Monat. D.h., auch wenn die Steuer nur einen oder zwei Tage verspätet beim Finanzamt eingeht, entsteht sofort ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der zu spät entrichteten Steuer.

Fingierte Geldeingänge

Für die Berechnung der Säumniszuschläge ist es also relevant, wann das Geld beim Finanzamt eingeht. Dabei regelt die Abgabenordnung jedoch, dass es nicht immer auf den tatsächlichen Geldeingang ankommt. Dies führt zu haarsträubenden Ergebnissen, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes zeigt.

Säumniszuschlag und Steuern: Die Scheckzahlung

Sofern zum Beispiel die Steuern durch einen Scheck bezahlt werden, gilt der Steuerbetrag erst drei Tage nach dem Eingang des Schecks beim Finanzamt als entrichtet. Dies gilt auch, wenn der Betrag tatsächlich zuvor auf dem Konto des Finanzamtes gutgeschrieben wird. Geregelt wird dies in § 224 Abs. 2 Nummer 1 der Abgabenordnung.

Tatsächlicher Geldeingang egal

Unter dem Aktenzeichen VII R 71/11 hat der Bundesfinanzhof nun geurteilt, dass dieser fingierte Geldeingang auch für Zwecke der Säumniszuschlagsberechnung gilt, wenn das Finanzamt tatsächlich früher über das Geld verfügen kann.

Im Urteilsfall war das Geld per Scheckzahlung zum Fälligkeitstag (also pünktlich!) auf dem Konto des Finanzamtes verbucht worden. Der fingierte Geldeingang drei Tage nach Vorlage des Schecks hingegen lag hinter dem Fälligkeitstermin, weshalb der Fiskus Säumniszuschläge festsetzte. Der BFH nickte dies ab und bestätigte die Säumniszuschläge.

Für die Praxis: Säumniszuschlag vermeiden

Auch wenn das Urteil eine regelrechte Aufreger-Entscheidung ist, ist es in der Welt. In der Praxis sollte daher unbedingt darauf geachtet werden, dass der Scheck mindestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin dem Finanzamt vorliegt.

Alternativ könnte jedoch auch auf andere Zahlungsarten zurückgegriffen werden. Wer beispielsweise dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt, genießt den Vorteil, dass eine Steuer grundsätzlich als pünktlich bezahlt gilt. Dies gilt auch, wenn das Finanzamt die Steuer erst später einzieht. Allerdings muss dann auch jeder für sich selber entscheiden, ob er dem Fiskus soweit traut, um ihm eine Einzugsermächtigung zu erteilen.