Privatnutzung des Pkw: Einnahmen-Überschuss-Rechnern droht Steuerfalle

Der Entwurf des Gesetzes gegen missbräuchliche Steuergestaltungen enthält eine Dienstwagen-Klausel, die für Einnahmen-Überschuss-Rechner einigen Sprengstoff birgt. Insbesondere bei Privatnutzung des Dienstwagens.

Bislang können Sie auch ein Fahrzeug, das sich überwiegend in Privatnutzung befindet, ins Vermögen Ihres Einzelhandelsbetriebes einstellen (als so genanntes "Gewillkürtes Betriebsvermögen") und seine Kosten als Betriebsausgaben verbuchen. Dafür können Sie sich 1 % des Brutto-Listenneupreises als geldwerten Vorteil anrechnen lassen und versteuern, sofern Sie kein Fahrtenbuch führen.

1-%-Regelung nur noch für "notwendiges Betriebsvermögen"
Diese Regelung zur Privatnutzung findet die Bundesregierung nun plötzlich "missbräuchlich". Sie plant deswegen im Missbrauchsbekämpfungsgesetz eine Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Danach entfällt die 1-%-Regelung für alle Fahrzeuge von Einnahmen-Überschuss-Rechnern, die weniger als 50 % betrieblich genutzt werden. Der Anteil der Privatnutzung soll dann geschätzt werden – und nur für den betrieblichen Anteil können Sie dann Betriebsausgaben ansetzen. Nutzungsnachweis erforderlich
Konkret bedeutet das, dass Sie glaubhaft machen müssen, dass die Privatnutzung Ihres Fahrzeugs weniger als 50 % beträgt. Der Gesetzesentwurf verlangt zwar kein Fahrtenbuch – sagt aber auch nicht, welcher Art sonst die Aufzeichungen sein sollen.
Steuerfalle 2006 Besonders tückisch an der Sache ist, dass das Missbrauchsbekämpfungsgesetz wohl erst im Juni oder Juli verabschiedet werden wird – es wird aber auf jeden Fall rückwirkend zum 1.1.2006 in Kraft treten! Sie müssen also auch rückwirkend beweisen können, dass Ihr Auto trotz Privatnutzung "betriebsnotwendiges Vermögen" ist, um die 1-%-Regelung anwenden zu können!

Tipp: Wenn Sie ganz sichergehen wollen, dass Sie den Betriebsausgabenabzug für Ihr Fahrzeug bekommen, sollten Sie ab sofort ein Fahrtenbuch führen. Riskanter ist es, auf eine Übergangsregelung für 2006 zu hoffen, die der Gesetzgeber eventuell schafft.