von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Steuern
Oft vergessene Betriebsausgabe: Auslandsreisen
Als Betriebsausgabe abziehen können Sie Aufwendungen für Kongresse, Informations- und Fachveranstaltungen sowie Kundenbesuche. Das ist Ihnen vielleicht bekannt. Aber: Das Gleiche gilt auch, wenn diese Veranstaltungen eine Auslandsreise erforderlich machten. Betriebsausgabe und EU-Recht Das Finanzamt kann sich nicht einfach weigern, Ihre Aufwendungen für Kongresse, Kundenbesuche, Fachveranstaltungen etc. anzuerkennen, nur weil die Veranstaltung im Ausland stattfand. Wenn Veranstaltungen im Inland steuerlich anerkannt werden, muss das Finanzamt die Kosten für vergleichbare Veranstaltungen in einem anderen EU-Land auch als Betriebsausgabe anerkennen, sonst besteht ein Verstoß gegen EU-Recht (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 05.05.2004, Az. VI B 177/03).
Gratis-Ratgeber Steuern sparen - Lassen Sie sich nicht länger Ihr Geld vom Finanzamt aus der Tasche ziehen!
Beruflicher Teil der Auslandsreisen ist Betriebsausgabe Beispielsweise muss das Finanzamt einen betrieblich veranlassten Kurs auch dann anerkennen, wenn er in einem Feriengebiet stattfindet. Voraussetzung: Der Kurs füllt den größten Teil des Tagesablaufs. Wenn das Seminarprogramm in einen betrieblichen und einen privaten Teil aufgesplittet ist oder wenn Sie an Ihren Kurs noch ein paar Tage Urlaub anhängen, dann können Sie den beruflichen Teil Ihres Auslandsaufenthalts als Betriebsausgabe absetzen.
Lesen Sie in der Artikelserie "Oft vergessene Betriebsausgabe:"