Mit Rückstellungen senken Sie geschickt Ihre Steuerlast

In wenigen Wochen steht wieder der Jahreswechsel an. Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, einen kurzen Check Ihrer Gewinnsituation vorzunehmen. Ist das Jahr besser gelaufen als erwartet? Wenn Sie vom derzeitigen Aufschwung profitiert haben, werden Sie ein großes Interesse daran haben, Ihre Steuerlast zu senken.

Wann Sie Rückstellungen bilden dürfen
Typische Beispiele für Rückstellungen sind: Rückstellungen für Provisionen, Tantiemen, Anwaltskosten, Boni und Rabatte für abgelaufene Jahre, Gewährleistungen und Garantieverpflichtungen, Prozessrisiken, Patentverletzungen, Jahresabschluss- und Prüfungskosten für Umweltschäden und Produkthaftung. Sie bilden die Rückstellungen in Höhe der voraussichtlichen Kosten, die Sie mit Hilfe von Erfahrungen aus der Vergangenheit nur schätzen können.

So gehen Sie bei Garantierückstellungen vor
Im Rahmen Ihrer Geschäftstätigkeit müssen Sie immer damit rechnen, für eventuelle Schäden in Anspruch genommen zu werden. Ist bereits ein Schaden angemeldet, bleibt Ihnen überhaupt nichts anderes übrig, als eine Rückstellung zu bilden. Aufgrund Ihrer Erfahrungssätze kennen Sie den garantiebehafteten Umsatz und die Höhe Ihrer Inanspruchnahme in der Vergangenheit.

Dieses Wissen können Sie jetzt für die Berechnung der Garantierückstellung des Jahres 2006 nutzen. Tipp: Sind neue Risiken erkennbar, weil Sie z. B. auf neuen Geschäftsfeldern tätig geworden sind oder neue Produktionsverfahren eingesetzt haben, beziehen Sie diese neuen Erkenntnisse in Ihre Rückstellungsberechnung mit ein.

Der Fiskus nimmt Ihnen Arbeit ab
Für einige Bereiche hat die Finanzverwaltung einen "amtsinternen" Erfahrungsschatz ermittelt, der von den Bearbeitern berücksichtigt wird, ohne dass Sie hierauf einen Rechtsanspruch haben.

Halten sich Ihre Garantierückstellungen in diesen Grenzen, können Sie sich den individuellen Rückstellungssatz schenken. Sollte er im Einzelfall höher sein, dann nehmen Sie Ihren eigenen Satz. Stellen Sie auf jeden Fall sicher, dass Sie die Rechenschritte zur Ermittlung Ihres Rückstellungsbetrags dokumentieren und auch noch Jahre später z. B. einem Betriebsprüfer erklären können.