Lohnsteuerkarte: 5. Kinder

Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag, der auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt wurde, ist für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bis auf einen Ausnahmefall bei der Berechnung der Lohnsteuer nicht zu berücksichtigen. Der Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte wirkt sich allerdings auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer aus.

Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte
Kinder (im Sinne des Einkommensteuergesetzes) sind leibliche Kinder und angenommene Kinder sowie Pflegekinder.

Jedes Kind wird auf der Lohnsteuerkarte mit dem Zähler 0,5 berücksichtigt. Der Zähler erhöht sich auf 1,

  • wenn die im Inland wohnenden leiblichen Eltern oder Pflegeeltern eines Kindes miteinander verheiratet sind und nicht dauernd getrennt leben,
  • wenn nicht dauernd getrennt lebende und im Inland wohnende Ehegatten ein Kind gemeinsam angenommen haben,
  • wenn der andere Elternteil eines leiblichen oder angenommenen Kindes vor dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte ausgestellt wurde, verstorben ist,
  • wenn der Arbeitnehmer das Kind nur allein angenommen hat,
  • wenn es sich um ein Pflegekind handelt und das Pflegekindschaftsverhältnis nur zum Arbeitnehmer besteht,
  • wenn der Wohnsitz des anderen Elternteils nicht zu ermitteln ist,
  • wenn der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist, z. B. weil die Mutter den Namen des Vaters nicht bekannt gegeben hat, oder
  • wenn der andere Elternteil voraussichtlich während des gesamten Jahres, für das die Lohnsteuerkarte ausgestellt wurde, im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Wenn bei einem im Inland lebenden Elternpaar jedem Elternteil nur der Zähler 0,5 zusteht, kann der eine Elternteil seinen Zähler auf den anderen Elternteil übertragen, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen, d. h. mindestens zu 75 %, nachkommt.

Darüber hinaus kann der Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte auch auf einen Stiefelternteil oder auf Großeltern übertragen werden, wenn diese das Kind in ihrem Haushalt aufgenommen haben. Das Finanzamt hält für diese Fälle einen besonderen Vordruck (Anlage K) bereit.

Die Zahl der Kinderfreibeträge wird auf der Lohnsteuerkarte nur bei den Steuerklassen 1 – 4 bescheinigt und in dem entsprechenden Feld eingetragen. Kinder im Ausland werden auf der Lohnsteuerkarte nur berücksichtigt, wenn die dortigen Verhältnisse in etwa denen im Inland entsprechen.

Kinder unter 18 Jahren auf der Lohnsteuerkarte
Im Inland ansässige Kinder, die am 1. Januar des Jahres, für das die Lohnsteuerkarte ausgestellt wurde, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden grundsätzlich von der Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte berücksichtigt.

Ist die auf der Lohnsteuerkarte bescheinigte Kinderfreibetragszahl niedriger als es den tatsächlichen Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres entspricht, wird die entsprechende Eintragung auf Antrag von der Gemeinde geändert. Mit dem Antrag wird sichergestellt, dass das betreffende Kind bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten für die Folgejahre von Amts wegen zutreffend auf der Lohnsteuerkarte berücksichtigt werden kann.

Kinder über 18 Jahre auf der Lohnsteuerkarte
Kinder, die am 1. Januar des Jahres, für das die Lohnsteuerkarte ausgestellt wird, das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden nur auf Antrag durch das Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.

Berücksichtigt werden z. B.

  • bis zum vollendeten 21. Lebensjahr: Kinder, die ohne Beschäftigung und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchende gemeldet sind,
  • bis zum vollendeten 25. Lebensjahr: Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden (darunter ist auch die Schulausbildung zu verstehen) oder die eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können,
  • über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus: Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Ferner in Ausnahmefällen Kinder, die Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben (§ 32 Abs. 5 EStG).

Kinder über 18 Jahre, deren Einkünfte zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, mehr als 8.004 Euro im Kalenderjahr betragen, werden auf der Lohnsteuerkarte nicht berücksichtigt.

Behinderte Kinder auf der Lohnsteuerkarte
Über 18 Jahre alte Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, werden auf Antrag vom Finanzamt ebenfalls auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Dies gilt auch für Kinder, die älter als 25 Jahre sind, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Pflegekinder auf der Lohnsteuerkarte
Pflegekinder werden vom Finanzamt auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Als Pflegekind ist ein Kind dann anzuerkennen, wenn es mit den Pflegeeltern durch eine familienähnliche, auf längere Dauer angelegte Beziehung verbunden ist und die Pflegeeltern das Kind in Ihrem Haushalt aufgenommen haben.