Lohnsteuerkarte: 4. Wechsel der Lohnsteuerklasse

Ein Wechsel der Lohnsteuerklasse wird bei der Gemeinde beantragt und auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.

Waren Ehegatten schon beide als Arbeitnehmer tätig, so trägt die Gemeinde auf den Lohnsteuerkarten beider Ehegatten die Steuerklassen ein, die auf Ihren Lohnsteuerkarten des Vorjahres bescheinigt waren. Diese Steuerklasseneintragungen auf den Lohnsteuerkarten können vor dem 1. Januar von der Gemeinde, die die Lohnsteuerkarten ausgestellt hat, geändert werden.

Hinweis: Die Wahl des Faktorverfahrens zur Neuregelung der Ehegattenbesteuerung durch beide Ehegatten gilt immer als Steuerklassenwechsel.

Lohnsteuerkarte: Gemeinde trägt Veränderungen ein
Einen Wechsel der Steuerklasse und damit eine Änderung der Lohnsteuerkarte kann bei der Gemeinde einmal, und zwar spätestens bis zum 30. November des Jahres, für das die Lohnsteuerkarte ausgestellt wurde, beantragt werden. Den Antrag zur Änderung der Lohnsteuerkarte müssen beide Ehegatten gemeinsam stellen.

Dem Antrag zur Änderung der Lohnsteuerkarte sind beide Lohnsteuerkarten beizufügen. Wird der Antrag auf Änderung der Lohnsteuerkarte mündlich bei der Gemeinde nur von einem Ehegatten gestellt, kann die Gemeinde einen gemeinsamen Antrag beider Ehegatten unterstellen, wenn beide Lohnsteuerkarten vorgelegt werden.

Lohnsteuerkarte: Wann ein Wechsel der Steuerklasse möglich ist
In den Fällen, in denen im Laufe des Jahres ein Ehegatte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder verstirbt, kann bei der Gemeinde bis zum 30. November des Jahres, für das die Lohnsteuerkarte ausgestellt wurde, auch noch ein weiteres Mal eine Änderung der Steuerklasse beantragt werden.

Eine Änderung der Lohnsteuerkarte ist ferner möglich, wenn einer der Ehegatten nach vorangegangener Arbeitslosigkeit wieder ein Dienstverhältnis eingeht, oder sich Ehegatten im Laufe des Jahres auf Dauer trennen.

Der Steuerklassenwechsel wird nach Änderung der Lohnsteuerkarte mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats vorgenommen.