Lohnsteuerkarte: 1. Fragen und Antworten zur Lohnsteuerkarte

Was tun, wenn man keine Lohnsteuerkarte bekommen hat, welche Funktion haben die Lohnsteuerklassen, welche Freibeträge gibt es ...? Hier gibt es Antworten auf Fragen zur Lohnsteuerkarte.

Seine Lohnsteuerkarte sollte man möglichst bald bei seinem Arbeitgeber abgeben. Hat man eine Lohnsteuerkarte bekommen, benötigt diese aber nicht – z. B. weil man nicht mehr als Arbeitnehmer beschäftigt ist – sollte man die Lohnsteuerkarte mit einem entsprechenden Vermerk an die Gemeinde zurücksenden, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat.

Die Rücksendung der Lohnsteuerkarte ist insbesondere deswegen von Bedeutung, weil die Lohnsteuerkarte in Papierform ab dem Kalenderjahr 2011 durch elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ersetzt werden soll. Diese werden dann nicht gebildet, wenn bei der Gemeinde aus den Daten für 2010 bekannt ist, dass keine Lohnsteuerkarte mehr ausgestellt werden soll.

Keine Lohnsteuerkarte bekommen?
Wer von seiner Gemeinde keine Lohnsteuerkarte bekommen hat, obwohl er eine Lohnsteuerkarte benötigt, sollte sich mit der Gemeinde in Verbindung setzen. Es kann durchaus vorkommen, dass eine Lohnsteuerkarte versehentlich nicht ausgestellt wurde.

Welche Gemeinde ist für die Lohnsteuerkarte zuständig?
Die Lohnsteuerkarte wird von der Gemeinde ausgestellt, in der der Steuerpflichtige am 20. September des Vorjahres mit seiner Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit seiner Hauptwohnung, gemeldet war. Für Ehegatten gilt die gemeinsame Hauptwohnung.

Waren Ehegatten nicht mit einer gemeinsamen Hauptwohnung gemeldet, so wird die Lohnsteuerkarte von der Gemeinde ausgestellt, in der der ältere Ehegatte am 20. September des Vorjahres mit Hauptwohnung gemeldet war.

Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte prüfen
Bevor die Lohnsteuerkarte beim Arbeitgeber abgegeben wird, sollte man die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sorgfältig prüfen. Insbesondere ist zu überprüfen, ob das Geburtsdatum, die Lohnsteuerklasse, die Kirchensteuerpflicht und die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte richtig eingetragen wurden.

Für die Eintragung dieser Merkmale auf der Lohnsteuerkarte sind die Verhältnisse am 1. Januar des Folgejahres – also des Jahres, für das die Lohnsteuerkarte ausgestellt wurde – maßgebend.