von Michael Konetzny, veröffentlicht in Steuern
Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zum Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine (BStBl I S. XXX).
Lohnsteuerhilfevereine als Selbsthilfeeinrichtungen
Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern. Demgemäß sind sie nur zur Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder befugt.
Die Hilfeleistung der Lohnsteuerhilfevereine darf nur unter den in § 4 Nr. 11 StBerG (Steuerberatungsgesetz) genannten Voraussetzungen erfolgen. Sie schließt die Vertretung vor dem Finanzgericht ein, erstreckt sich jedoch nicht auf die Vertretung vor dem Bundesfinanzhof.
Lohnsteuerhilfevereine dürfen für ihre Mitglieder nur geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, Einkünfte aus Unterhaltsleistungen oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG erzielen.
Die Hilfeleistung der Lohnsteuervereine ist ferner zulässig, wenn die Mitglieder Einnahmen aus anderen Einkunftsarten i. S. d. § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchstabe c StBerG haben, die insgesamt die Höhe von 13.000 Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von 26.000 Euro, nicht übersteigen.
Bei der Ermittlung der vorgenannten Betragsgrenzen sind auch solche Einnahmen einzubeziehen, die im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Überschusseinkünften zu berücksichtigen sind.
Welche Beratungsleistungen erhalten Sie nicht bei Lohnsteuerhilfevereinen?
Die Hilfeleistung der Lohnsteuerhilfevereine in Steuersachen ist unzulässig, wenn
Den Lohnsteuerhilfevereinen ist in diesen Fällen die Hilfeleistung in Steuersachen nicht nur für diese Einkünfte und Einnahmen, sondern insgesamt nicht gestattet.
Lohnsteuerhilfevereine nur für die Einkommensteuer
Die Beratung von Lohnsteuerhilfevereinen erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Dementsprechend sind Lohnsteuerhilfevereine nicht zur Hilfeleistung beim Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen (§§ 48 ff. EStG) und in Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) befugt.
Sind die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG erfüllt, so umfasst die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine zur Hilfeleistung in Steuersachen
Soweit die Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG zulässig ist, berechtigt sie gemäß § 4 Nr. 11 Satz 3 StBerG auch zur Hilfeleistung bei
Arbeitslos gewordene Mitglieder dürfen von den Lohnsteuerhilfevereinen weiterhin beraten werden.
Hilfeleistung der Lohnsteuerhilfevereine im Feststellungsverfahren
In Feststellungsverfahren i. S. d. §§ 179 ff. Abgabenordnung (AO) hinsichtlich Gewinneinkünfte sind Lohnsteuerhilfevereine nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Der Lohnsteuerhilfeverein darf die Gewinneinkünfte auch nicht ungeprüft in die Einkommensteuererklärung übernehmen.
Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Überschusseinkünften und mit ihnen im Zusammenhang stehenden anderen Besteuerungsgrundlagen ist die Hilfeleistung in Steuersachen nur zulässig, wenn alle Beteiligten Mitglieder des beratenden Lohnsteuerhilfevereins sind und jeder Beteiligte die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG erfüllt.
In Feststellungsverfahren hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz ist ein Lohnsteuerhilfeverein zur Hilfeleistung in Steuersachen nur dann befugt, wenn alle Anspruchsberechtigten Mitglieder dieses Lohnsteuerhilfevereins sind und jeder Anspruchsberechtigte die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG erfüllt.
Download der Informationen über Lohnsteuerhilfevereine
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