Auch Kosten vor der Betriebsgründung können Sie steuerlich geltend machen

Nicht erst nach der Betriebsgründung fallen Ausgaben an. Bereits die Vorarbeiten schlagen häufig mit erheblichen Kosten zu Buche. In Ihrer Einkommensteuererklärung können Sie diese Ausgaben geltend machen, und zwar als vorweggenommene Betriebsausgaben. Mit Rechnungen und Belegen aus der Zeit vor der Betriebsgründung können Sie also noch ordentlich Steuern sparen.
Vorsteuerabzug
Wenn Sie als Unternehmer der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, dürfen Sie sogar die Vorsteuer ziehen, die auf ihre Ausgaben anfällt. Falls Sie das nicht bereits mit Ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen erledigt haben, können Sie die entsprechenden Beträge in der Jahreserklärung angeben. Ein Vorsteuerabzug ist jedoch nur dann zulässig, wenn Sie Ihre Kosten mit ordnungsgemäßen Rechnungen belegen können.

Eindeutige Zuordnung

Selbstverständlich wird nicht jede beliebige Ausgabe anerkannt. Die Voraussetzung für den Steuerabzug ist ein zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang der Kosten mit der Betriebsgründung. In anderen Worten: Der Zusammenhang mit der Selbstständigkeit muss zu erkennen sein.
Der zeitliche Zusammenhang ist nur gegeben, wenn die Kosten wenige Monate vor der Selbstständigkeit entstanden sind. Zum sachlichen Zusammenhang gehören Ausgaben, die für den Betrieb notwendig, üblich und zweckmäßig sind. Das ist häufig offensichtlich, zum Beispiel wenn Sie an einem Seminar zum Thema "Kaufmännische Kenntnisse für Existenzgründer" teilgenommen haben. In diesem Fall wird das Finanzamt kaum weitere Nachweise fordern.
Vorweggenommene Betriebsausgaben könnten zum Beispiel sein:
  • Honorare für Berater (Anwälte, Steuer- und Unternehmensberater)
  • Fachliteratur – z.B. "Handwerk konkret"
  • Fortbildungskosten
  • Büromaterial
  • Finanzierungskosten
Wenn Ausgaben nicht konkret Ihrer Betriebsgründung zuzuordnen sind, sollten Sie den Nutzen herausstellen. Schaffen Sie z.B. einen PC an, erläutern Sie, wie Sie ihn für Ihren Betrieb einzusetzen planen. Um auf Nummer sicher zu gehen, können Sie privat einen zweiten PC kaufen.
Tipp:
Auch ursprünglich nicht für den Betrieb gedachte Anschaffungen können Ihre Steuerlast reduzieren. Das ist möglich über die Einlage ins Betriebsvermögen. Dazu erstellen Sie einen Eigenbeleg mit Einlagedatum und dem Wert der Sache. Bei einem Wert von bis zu 410€ können Sie direkt über die Steuererklärung abschreiben, ansonsten mit Hilfe der Nutzungsdauer.