Kirchensteuer: Wenn die Frau nicht austreten möchte

Leserbrief: „Ich habe eine Frage zum Thema Kirchensteuer: Ich möchte nun aus der Kirche austreten, meine Frau allerdings auf keinen Fall. Ich bin selbstständig, meine Frau ist halbtags angestellt. Mein Einkommen ist weitaus höher als das meiner Frau. Wir sind gemeinsam veranlagt. Wenn ich nun allein austrete und meine Frau in der Kirche bleibt, ist es dann so, dass wegen der gemeinsamen Veranlagung die Hälfte unserer beiden Einkommen zusammengenommen – also auch ein großer Teil meines Einkommens – weiterhin der Kirchensteuer unterliegt? Oder muss ich trotzdem keine Kirchensteuer zahlen?“

Expertenrat zur Kirchensteuer
Nein, in der oben angesprochenen Situation werden die beiden Einkommen – trotz der gemeinsamen Veranlagung – getrennt behandelt. Sie sparen also den Löwenanteil Ihrer bisher gezahlten Kirchensteuer, wenn Sie allein austreten und Ihre Frau in der Kirche bleibt. Kirchensteuer wird dann nur noch für das Einkommen fällig, das Ihre Frau verdient.

Hintergrund
Durch Ihren Kirchenaustritt wird Ihre Ehe – in der bürokratischen Terminologie – zu einer „glaubensverschiedenen Ehe". Für solche Ehen besteht nach einem uralten, aber immer noch gültigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts (vom 14. Dezember 1965, BStBl. 1966 I S. 219) der Grundsatz der Individualbesteuerung. Zur Berechnung der verbleibenden Kirchensteuer Ihrer Frau wird ihr Anteil an der gemeinsamen Einkommensteuerschuld berechnet. Auf diesen Anteil wird dann die Kirchensteuer festgesetzt.

Beispiel
Sie verdienen 50.000 € (Einkommensteuergrundtarif: 14.440 €), Ihre Frau verdient 10.000 € (Einkommensteuergrundtarif: 611 € – das sind 4,06 % der gemeinsamen Einkommensteuer). Als Ehepaar zahlen Sie gemeinsam 11.000 € Einkommensteuer. Davon 4,06 % (Anteil Ihrer Frau) ergeben 446,60 €. Darauf 9 %: 40,19 €, die als Kirchensteuer für Ihre Frau verbleiben.