Lediglich fingierte Zinsbuchungen, so das Finanzgericht München, sind keine Besteuerungsgrundlage. Der Fiskus muss konkret belegen, dass es zu einer tatsächlichen Kapitalnutzung des Anlegers gekommen ist. Die Anlagebetrugsgesellschaft muss über die Luftbuchungen hinaus mit dem Kapital gearbeitet haben. Dieses wirklichkeitsnahe Urteil ist inzwischen rechtskräftig (Az. 2 K 4246/99). Daraus folgt:
Opfer solcher Betrügereien sollten die Besteuerung von Luftbuchungen durch Einspruch anfechten. Laut Finanzgericht München erzielen Anleger in diesem Fall keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Wenn nur teilweise zurückgezahltes Kapital als angeblicher Ertrag ausgewiesen wurde.
Wann immer Sie den Verdacht betrügerischer Machenschaften haben, sollten Sie frühzeitig handeln. Setzen Sie die Initiatoren über einen Anwalt sofort unter Druck, und fordern Sie Ihre Einlage zurück. Akzeptieren Sie durchaus Teilzahlungen. Diese brauchen Sie laut FG München nicht zu versteuern. Erst wenn Sie den gesamten Kapitaleinsatz zurückerhalten haben, fängt die Gewinnzone an.