Zur Steuererklärung: Richtiges Vorgehen bei der Vermietung

Wie schon zuvor geschildert ist der Abschluss des Mietvertrages für andere Zwecke als Wohnzwecke unbedeutend für den Ansatz des Verlustes in der Steuererklärung. Weiterhin ist die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht nicht grundstücksbezogen, sondern objektbezogen durchzuführen. Werden einzelne Objekte dauerhaft vermietet, können insoweit die Verluste auch abgezogen werden.

Aufgepasst in der Steuererklärung
Das wichtige Wort dabei ist "insoweit“. Denn die Einkünfteerzielungsabsicht kann nur hinsichtlich der dauerhaften Objekte (Stadel und Stall) automatisch und ohne Prüfung angenommen werden. Hinsichtlich des leerstehenden Wohnhauses muss die Einkünfteerzielungsabsicht sehr wohl geprüft werden.

Falls auch die Einkünfteerzielungsabsicht dargelegt werden kann, können sämtliche Werbungskosten, die auf das gesamte Grundstück entfallen, in der Steuererklärung als Werbungskosten bei der Vermietung berücksichtigt werden.

Wenn jedoch die Einkünfteerzielungsabsicht betreffend das Wohnhaus nicht gegeben ist oder nicht dargelegt werden kann, können die Werbungskosten – soweit sie auf das Wohnhaus entfallen – nicht steuermindernd in der Steuererklärung Eingang finden.

So machen Sie es in der Steuerklärung richtig
Wenn eine Vermietung gegeben ist, die auf Dauer angelegt ist, also ein entsprechender unbefristeter Mietvertrag abgeschlossen wurde, kann die Einkünfteerzielungsabsicht ohne weitere Prüfung automatisch angenommen werden. Dies ist das Ergebnis aus der ständigen Rechtsprechung und etwas anderes kann nur gelten, wenn es sich beispielsweise um ein unbebautes Grundstück handelt.

Ist ein Objekt jedoch nicht vermietet, liegt es an Ihnen, Ihre Absicht, auch insoweit Einkünfte erzielen zu wollen, zu beweisen. Beispielsweise anhand von geschalteten Inseraten, Antwort auf Mietgesuche oder der Beauftragung eines Maklers. Nur dann können alle Werbungskosten in der Steuerklärung berücksichtigt werden.