Werbungskosten ja oder nein? (Teil IV)

Ist das Urteil noch so schlecht, die Herren Richter haben immer Recht. Für die Praxis gilt es daher die Spielregeln zu beachten wie im Weiteren geschildert.

So klappt es mit den Werbungskosten in der Steuererklärung
Sofern eine leerstehende Immobilie gegeben ist, obliegt es definitiv dem Vermieter die Bemühungen zur Vermietung nachzuweisen. Den schwarzen Peter der Beweislast hat hier eindeutig der Vermieter auf der Hand. Um die Bemühungen zur Vermietung zu dokumentieren empfiehlt es sich die geschalteten Vermietungsinserate aufzubewahren und ebenso zu dokumentieren, dass auf Mietgesuche geantwortet wurde. Alles was irgendwie auf eine Vermietungsabsicht hinweist muss lückenlos dokumentiert werden und wenn es nur ein Gespräch mit einem Makler über das aktuelle Marktgeschehen ist.

Vermietung oder Verkauf?
Sofern die Wohnung alternativ auch verkauft werden soll, ist dies solange nicht schädlich für die Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht, wie sich Bemühungen zur Vermietung und Verkaufsbemühungen die Waage halten. Es ist also entscheidend dass beide Bemühungen nebeneinander und gleichwertig existent sind, damit die Werbungskosten in der Steuererklärung angesetzt werden können.

Wer hingegen in einem Jahr zehn Verkaufsinserate für die leerstehende Immobilie aufgegeben hat, jedoch nur fünf Vermietungsinserate vorweisen kann, wird bei der Dokumentation seines (mindestens gleichwertigen) Vermietungswillens schon Probleme haben.