Steuererklärung: Werbungskosten bei Wohnungsleerstand

Der Streit um die Werbungskosten bei Wohnungsleerstand kocht immer wieder hoch. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofes macht deutlich, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit die Werbungskosten der Immobilie auch tatsächlich in der Steuererklärung abgezogen werden können.

Werbungskosten grundsätzlich absetzbar
Ob Werbungskosten für die Immobilie in der Steuererklärung abgesetzt werden können oder nicht bestimmt sich einzig und alleine danach, ob die Immobilie zur Einkünfteerzielung dient oder nicht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass derzeit auch tatsächlich Einkünfte erzielt werden. Entscheidend ist vielmehr, ob der Eigentümer der Immobilie die Absicht hat, Einkünfte aus Vermietung zu erzielen.

Liegt diese Absicht vor, kann er auch die Werbungskosten seiner Immobilie zum Abzug bringen. Das Problem dabei ist, dass eine Absicht nicht wirklich greifbar ist, weshalb das Finanzamt geneigt ist, bei einem Wohnungsleerstand auch den Abzug der Werbungskosten zu streichen.

Unterschied, wenn zuvor die Wohnung selbst genutzt wurde
Sofern die Immobilie bisher immer vermietet war und ein neuer Mieter gesucht wird, jedoch noch nicht gefunden wurde, ist bereits die bisherige Vermietung ein Indiz, dass auch zukünftig vermietet werden soll. Anders sieht es jedoch aus, wenn die Wohnung zuvor selbst genutzt wurde.

Das Indiz der bisherigen Vermietung fehlt hier, weshalb der Eigentümer der Immobilie seine Absicht zur Vermietung auf andere Weise dokumentieren muss. So auch der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung (Az.: IX R 1/07). Die Richter äußern sich wie folgt:

"Wer Aufwendungen für seine zunächst selbst bewohnte, anschließend leer stehende und noch nicht vermietete Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten geltend macht, muss seinen endgültigen Entschluss, diese Wohnung zu vermieten, durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen belegen. Die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen dienen als Belege (Beweisanzeichen) für die Einkünfteerzielungsabsicht (…)".

In der Praxis muss daher darauf geachtet werden, dass im Anschluss an eine Selbstnutzung neben den Vermietungsbemühungen nicht auch versucht wird, die Immobilie zu verkaufen. Dies könnte gegen den Abzug der Werbungskosten in der Steuererklärung sprechen. Mindestens wird es jedoch so sein müssen, dass die Bemühungen zur Vermietung der Immobilie deutlich überwiegen.

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