Vermietung einer Immobilie an das eigene Kind: Zum Hintergrund

Aus steuerlicher Sicht werden regelmäßig Vermietungsverluste angestrebt, die mit anderen Einkünften verrechnet werden können. Beachtet man bestimmte Grundsätze, ist sogar die Vermietung einer Immobilie an ein unterhaltsberechtigtes Kind anzuerkennen.

Vermietung der Immobilie ans Kind
Der Paradesachverhalt stellt sich meist wie folgt dar: Das Kind hat die Schule beendet und verlässt den elterlichen Haushalt. Oftmals sind die Gründe hierfür im Beginn eines Studiums in einer anderen Stadt zu finden. Da das Kind über keine oder maximal nur über geringe eigene Einkünfte verfügt, ist es den Eltern gegenüber unterhaltsberechtigt. Im Regelfall erhält das Kind dann einen Barunterhalt aus dem der Lebensunterhalt samt Unterbringung bestritten wird.

Unterhaltszahlungen der Eltern an das eigene Kind
Da in dieser Unterhaltszahlung seitens der Eltern aus zivilrechtlicher Sicht als auch aus wirtschaftlicher Perspektive ein separater Vorgang vorliegt ist es grundsätzlich irrelevant wofür das Kind das erhaltene Geld verwendet. Selbst wenn ein Teil der Unterhaltszahlung für die Miete einer der Eltern gehörenden Wohnung genutzt wird, handelt es sich bei Erhalt des Unterhaltes sowie bei Zahlung der Miete um zwei verschiedene Vorgänge. Dem folgt auch das Steuerrecht.

Vermietung der Immobilie ans eigene Kind: Urteil des Bundesfinanzhofes
Der Abschluss eines Mietvertrages zwischen Eltern und ihrem unterhaltsberechtigten Kind über eine den Eltern gehörende Wohnung ist kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten, selbst wenn das Kind die Miete ganz oder teilweise aus dem von den Eltern gewährten Barunterhalt zahlt.

Die Vorteile, die sich aus diesem Urteil ergeben, verdeutlicht das Rechenbeispiel im nächsten Beitrag.