Vermietung bei der Umsatzsteuer grundsätzlich frei

Das Umsatzsteuergesetz regelt die grundsätzliche Freiheit der Vermietung im Bereich der Umsatzsteuer. Was genau die gesetzliche Regelung besagt und welche Vermietungen Sie in Ihrer Steuererklärung steuerfrei behandeln können, zeigt der Beitrag.

Keine Umsatzsteuer auf Vermietungen
Das Gesetz zählt auf welche Vermietungen von Grundstücken in der Umsatzsteuer befreit sind. Danach sind steuerfrei:

  • die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen,
  • die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrags oder Vorvertrags
  • die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken.

Nicht alles ist frei in der Umsatzsteuer
Nicht befreit sind hingegen die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. Insbesondere die Hotelleistungen fallen in diese Schublade.

Auch die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen ist nicht steuerfrei, es sei denn die Vermietung des Stellplatzes erfolgt im Zusammenhang mit einer langfristigen Wohnraumvermietung.

Ebenfalls ist die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen nicht von der Umsatzsteuer verschont. Sofern es sich jedoch um eine langfristige Vermietung eines Campingstellplatzes handelt, greift die Steuerbefreiung wieder.

Die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen) ist darüber hinaus auch nicht steuerfrei. Dies gilt auch, wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind.