Unbare Zahlung als Abzugsvoraussetzung für haushaltsnahe Dienstleistungen

Die haushaltsnahen Dienstleistungen sind eine politisch gewollte Maßnahme, die zur Verminderung der Schwarzarbeit beitragen soll. Der Grundgedanke lautet dabei: Wenn der Bürger die Aufwendungen steuerlich nutzen kann, kann der Handwerker oder Dienstleister seine Tätigkeit nicht mehr an der Steuer vorbeischieben. Ein Urteil des Finanzgericht Düsseldorf vom 14. März 2008 (Aktenzeichen 1 K 2848/07 E) hatte sich nun mit der Voraussetzung der unbaren Zahlung zu beschäftigen. Hier die Anmerkungen des Düsseldorfer Finanzgerichtes:

Die konkreten Voraussetzungen
"Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 600 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen." (§ 35a Abs. 2 EStG)

Hinweis des Autors: Handwerkerleistungen sind ab 2009 besser von der Steuerschuld absetzbar. Bei Instandhaltung- und Modernisierungsmaßnahmen wird der Steuerbonus auf 20% von 6.000 EUR verdoppelt, absetzbar sind also 1.200 EUR pro Jahr.

Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung erfolgt ist.

Letzteres war im Streitfall, der vor dem 1. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf verhandelt wurde, streitig. Dort hatte der Handwerker seinen Werklohn in bar erhalten und den Erhalt des Geldes auf der Rechnung quittiert. Dem 1. Senat reichte dies nicht aus. Der Gesetzeswortlaut setze unmissverständlich eine unbare Zahlungsweise voraus. Dies sei auch nicht verfassungswidrig. Der BFH hat wegen der Frage der Verfassungswidrigkeit die Revision zugelassen. Sie ist derzeit unter dem Aktenzeichen VI R 30/08 anhängig.

Steuerempfehlung: Wenn sich der Sachverhalt noch gestalten lässt, sollte man unbedingt auf die unbare Zahlung bestehen. Ist jedoch bereits bar gezahlt worden, sollte man dennoch die Steuerermäßigung beantragen und gegebenenfalls gegen den ablehnenden Einkommensteuerbescheid unter Verweis auf das Musterverfahren Einspruch einlegen.