Steuern sparen bei Immobilien: 5. Leerstand beseitigen

Leerstand bei Immobilien: Der Bundesfinanzhof stellte in einem Urteil klar (Az.: IX R 102/00), dass Aufwendungen für eine Wohnung, die nach einer auf Dauer angelegten Vermietung leer steht, als Werbungskosten im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind, solange der Steuerpflichtige seine Einkunftserzielungsabsicht in diesem Bereich nicht endgültig aufgegeben hat.

Leerstand bei Immobilien beseitigen
Solange der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig bemüht ist, den Leerstand seiner Immobilie zu beseitigen, hat er seine Einkunftserzielungsabsicht regelmäßig nicht aufgegeben. Dies ist auch der Fall, wenn er gleichzeitig die Wohnung zum Verkauf anbietet.

Zu beachten ist allerdings, dass für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen der Steuerpflichtige die Feststellungslast trägt, weshalb auch hier eine Dokumentierung der Bemühungen stattfinden muss.

Inwieweit die Vermietungsabsicht tatsächlich erfolgreich ist, ist bei der Prüfung sekundär einzustufen, ebenso ist irrelevant, ob daneben auch eine alternative Verkaufsabsicht besteht. Relevant ist lediglich, dass die Vermietungsabsicht gleichwertig mit der Verkaufsabsicht ist, weshalb die Schaltung nur eines Vermietungsinserats neben mehreren Verkaufsangeboten contraproduktiv sein kann.

Maßnahmen gegen den Leerstand spätestens im Sommer starten
Daher empfiehlt es sich nicht nur etwaige bzw. einzelne Zeitungsinserate zu schalten und aufzubewahren, daneben sollten auch die Inserate mit Mietgesuchen der potenziellen Mieter sowie der damit in Zusammenhang stehende Schriftwechsel aufbewahrt werden um die weitere Vermietungsabsicht und damit die Einkünfteerzielungsabsicht später dokumentieren zu können.

Sind Sie hier das ganze Jahr untätig geblieben, wird es zumindest für dieses Jahr nicht gut aussehen. Können Sie jedoch schon im ganzen Jahr oder wenigstens ab dem Sommer Maßnahmen vorweisen, haben Sie deutlich bessere Karten im Kampf mit dem Finanzamt.