Steuerermäßigung: Grabpflege ist keine haushaltsnahe Dienstleistung

Es kann nicht oft genug betont werden, dass Steuerermäßigungen bei einer haushaltsnahen Dienstleistung bei den Gerichten hart umkämpft sind. Gehört beispielsweise die Grabpflege dazu? Schließlich kann über der Steuerpflichtige über Steuerermäßigung durch eine haushaltsnahe Dienstleistung einen echten Vorteil in seiner Steuererklärung erringen. Zahlreiche Gerichtsurteile zeigen, dass die Vorschrift nicht so einfach ist, wie sie zu sein scheint.

Grabpflege: Ist das eine haushaltsnahe Dienstleistung?
Haushaltsnahe Dienstleistungen, haushaltsnahe Handwerkertätigkeiten und andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse gehören in den Katalog der Tätigkeiten, für die eine Steuerermäßigung in der Steuererklärung beantragt werden kann. Ein neues Urteil des niedersächsischen Finanzgerichtes grenzt nun die hauswirtschaftlichen Tätigkeiten im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistung weiter ein.

Grundsätzlich gehören hierzu sämtliche hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, die in aller Regel durch Mitglieder des Haushalts erledigt werden würden, wenn nicht ein selbständiger Unternehmer zur Verrichtung der Tätigkeiten beauftragt werden würde. Grundlegende Voraussetzung dabei ist jedoch, dass sich die Tätigkeiten tatsächlich im Haushalt des Steuerpflichtigen abspielen.

Grabpflege: Nicht im Haushalt gleich keine Steuerermäßigung
Aktuell hatte daher ein Gericht zu entscheiden ob Kosten für die Grabpflege eines Angehörigen auf einem nahegelegenen Friedhof als haushaltsnahe Dienstleistung in der Steuererklärung angesetzt werden können.

Das mit der Frage betraute niedersächsische Finanzgericht entschied in seinem Urteil vom 25.02.2009 (EFG 2009 S.761), dass für die Grabpflege eine Steuerermäßigung nicht in Anspruch genommen werden kann, da es sich insoweit nicht um eine haushaltsnahe Dienstleistung handelt. Ausschlusskriterium für die Steuerermäßigung ist hier, das die Grabpflege nun mal nicht im Haus stattfindet.