von Christoph Iser, veröffentlicht in Immobilien & Steuern
Diese Werbungskosten können abgezogen werden
Wie viel in der Steuererklärung als Werbungskosten für Verpflegungsmehraufwendungen im Falle einer doppelten Haushaltsführung abgezogen werden kann, bestimmt sich nach den Abwesenheitstagen des eigentlichen Lebensmittelpunktes. Also einfach gesagt nach der Anzahl der Tage, die man nicht zu Hause ist, sondern sich am Ort der doppelten Haushaltsführung aufhält.
Folgende weitere Unterteilungen sind dann maßgebend: Beträgt die Abwesenheitsdauer an einem Tag
Beispielhafte Steuerminderung durch den Verpflegungsmehraufwand
Geht man davon aus, dass es sich nur um eine Vier-Tagewoche handelt, der Arbeitnehmer Montagsmorgens um 6 Uhr zum Ort der doppelten Haushaltsführung fährt und nachdem er donnerstags lange gearbeitet hat jeden Freitagmorgen um 10. Uhr den Weg zurück nach Hause antritt. Monats kann er dann einen Pauschbetrag von 12 EUR ansetzen, weil seine Abwesenheit zwischen 14 und 24 Stunden beträgt.
Für Dienstag, Mittwoch und Donnerstag kann man jeweils 24 EUR ansetzten, da die Abwesenheit jeweils 24 Stunden beträgt. Freitags hingegen ist man nur mehr als 8 Stunden, jedoch weniger als 14 Stunden von zu Hause entfernt, sodass 6 EUR angesetzt werden können. Für eine solche Arbeitswoche kommen daher schon 90 EUR als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung zusammen.
Geht man nun weiterhin davon aus, dass von den 52 Kalenderwochen nur an 40 Wochen eine doppelte Haushaltsführung vorliegt, entspricht dies 3.600 EUR Werbungskosten für die Steuererklärung im Bereich der doppelten Haushaltsführung.
Die Höhe der Steuerersparnis hängt nun im Weiteren von der Höhe des individuellen Steuersatzes ab. Beträgt dieser nur 30% liegt die Steuerersparnis jedoch schon bei 1.080 EUR im Jahr. Mit steigendem Steuersatz, steigt dabei auch die Steuerersparnis. Es kann sich daher lohnen sich an das Musterverfahren anzuhängen.
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