Regelung zum Arbeitszimmer verfassungswidrig? (Teil 2)

Im ersten Teil wurde die Entwicklung der Abziehbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers erläutert. In diesem Beitrag erfahren Sie, worin ein möglicher Verstoß gegen das Grundgesetz bestehen könnte und wie Sie sich am besten verhalten.

Regelung zum Arbeitszimmer rechtens?
In der seit 2007 geltenden Rechtslage sehen nun die Richter des erstinstanzlichen Finanzgerichtes Münster einen Verstoß gegen das Grundgesetz, weshalb sie am 08. Mai 2009 unter dem Aktenzeichen 1 K 2872/08 E das Verfassungsgericht angerufen haben.

Grund der Bedenken ist zum einen ein vermuteter Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes und zum anderen ebenso ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip des Steuerrechtes.

Der Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist darin beheimatet, dass jemand dessen betrieblicher und beruflicher Mittelpunkt im Arbeitszimmer gegeben ist, sämtliche auf das Arbeitszimmer entfallenen Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen kann, während diese Möglichkeit oder auch die Möglichkeit des teilweisen Werbungskostenabzuges allen anderen vollkommen verwehrt ist.

Der Verstoß gegen das Nettoprinzip ist darin zu sehen, dass Steuerpflichtige die keinen anderen Arbeitsplatz als das Arbeitszimmer zur Verfügung haben, dieses aber nicht den Mittelpunkt ihrer Tätigkeit bildet auch keine Aufwendungen abziehen dürfen, obwohl definitiv Kosten im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen bestehen.

So kommen Sie zum Werbungskostenabzug
Da bereits vor dem Bundesfinanzhof ein anderes Verfahren zum Arbeitszimmer anhängig ist (siehe unten) hat das Finanzministerium veranlasst, dass sämtliche Bescheide mit einer Fragestellung zum Arbeitszimmer vorläufig erlassen werden. Trägt daher der Bescheid einen solchen wirksamen Vorläufigkeitsvermerk, muss nicht veranlasst werden.

Sofern der Vorläufigkeitsvermerk jedoch fehlt muss unter Hinweis auf die höchstrichterlich anhängigen Verfahren jedoch gegen den eigenen Bescheid Einspruch eingelegt werden und bis zur Entscheidung der Musterverfahren die eigene Verfahrensruhe beantragt werden.

Sobald es etwas Neues zu diesem Thema gibt werden wir darüber wieder berichten.

Alles weitere zu dem bereits anhängigen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof erfahren Sie unter den folgenden Links:

Das Häusliche Arbeitszimmer: Neues Verfahren anhängig (Teil 1)

Das Häusliche Arbeitszimmer: Neues Verfahren anhängig (Teil 2)