von Christoph Iser, veröffentlicht in Immobilien & Steuern
Weitere Regelungen für gemeinschaftliche Stromerzeuger mittels Photovoltaikanlagen
Weiterhin ordnet die Oberfinanzdirektion die Photovoltaikanlagen nämlich nicht als wesentlichen Bestandteil des Gebäudes ein. Vielmehr stellt die Photovoltaikanlage eine Betriebsvorrichtung dar, die dem Betriebsvermögen der gewerblich tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, also dem gemeinschaftlichen Vermögen der Stromerzeuger, zuzurechnen ist. Damit ist eine schnellere Abschreibungsmöglichkeit gewährleistet.
Ehegatten als gemeinschaftliche Stromerzeuger
Ebenso eine Vereinfachung laut Oberfinanzdirektion: Falls die Gesellschafter einer solchen, konkludent gegründeten BGB-Gesellschaft Ehegatten sind, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, ist eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage nicht erforderlich.
Wer jedoch die Abfärbung der gewerblichen Einkünfte weder durch die Geringfügigkeitsgrenze noch durch die Verfügung der hessischen Oberfinanzdirektion aus der Welt schaffen kann, sollte versuchen, gestalterisch tätig zu werden. Dazu mehr im nächsten Teil.
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