von Christoph Iser, veröffentlicht in Immobilien & Steuern
Veraltungsanweisung verhindert Gewerbesteuer
Über den Weg einer Verwaltungsanweisung der Oberfinanzdirektion Frankfurt (Aktenzeichen: S 2241 A – 110 – St 213) kann jedoch auch eine etwas differenzierte Meinung greifen. Die Oberfinanzdirektion hat sich an dieser Stelle nämlich ausführlicher mit der Abfärbeproblematik der Gewerbesteuer bei gemeinschaftlichen Stromerzeugern mittels Photovoltaikanlage beschäftigt. Dementsprechend ist wie folgt zu unterscheiden:
Abfärbebegrenzung für gemeinschaftliche Stromerzeuger
Die Abfärbetheorie tritt bei Erzielung gewerblicher Einkünfte nur bei einer
ein, wenn es sich bei der Gesellschaft um eine Mitunternehmerschaft handelt. Andere Personengesellschaften in diesem Sinne sind zum Beispiel die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (auch BGB-Gesellschaft genannt), die Partnerschaftsgesellschaft, ausländische Personengesellschaften und Partenreedereien.
Erzielen solche Gesellschaften aus der Vermietung eines Gebäudes Einkünfte und betreiben daneben als Stromerzeuger eine Photovoltaikanlage, die grundsätzlich der Gewerbesteuer unterliegt, so führt dies zur Abfärbung der gewerblichen Einkünfte.
Insgesamt stellen dann auch die Einkünfte aus der Vermietung gewerbliche Einkünfte dar. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Umsätze aus der Photovoltaikanlage im Verhältnis zu den Gesamtumsätzen nur geringfügig (maximal 1,25%) sind. Wo die Oberfinanzdirektion Frankfurt jedoch einen direkten Ausweg anbietet, lesen Sie im kommenden Beitrag.
|
|
|
|
| Praxishandbuch Buchführung & Steuern | Steuern sparen für Selbstständige | Rechnungswesen aktuell |
Keine Kommentare vorhanden
Jetzt kommentieren oder fragen
Bitte loggen Sie sich ein, um zu kommentieren oder Fragen zu stellen.
Sind sie neu hier? Dann registrieren Sie sich jetzt kostenlos.