von Christoph Iser, veröffentlicht in Immobilien & Steuern
Voranmeldung in der Umsatzsteuer
Die Voranmeldung in der Umsatzsteuer ist eine besondere Form der Steuererklärung. In den ersten beiden Jahren muss diese in aller Regel abgegeben werden.
Ab dem dritten Jahr ist eine monatliche Anmeldung nur noch zu fertigen, wenn die Steuer des vorangegangen Jahres 6.136,- € überschritten hat. Sofern die Steuer weniger als 512,- € betragen hat, kann auf die Voranmeldung verzichtet werden, dazwischen kommt es zur vierteljährlichen Abgabe der Meldungen.
Steuererklärungen fürs Jahr und die Fristen
Neben den Umsatzsteuervoranmeldungen muss ebenso eine Jahreserklärung zur Umsatzsteuer dem Finanzamt eingereicht werden. Ebenfalls auf Jahresbasis muss der Gewinn per Einnahme-Überschuss-Rechnung für die Einkommensteuer ermittelt werden und im Rahmen der Anlage G erklärt werden.
Zudem ist gegebenenfalls eine Gewerbesteuererklärung zu fertigen, wobei in den meisten Fällen das Finanzamt aus Vereinfachungsgründen auf eine Abgabe verzichten wird. Vergleichen Sie insoweit die Ausführungen zur gewerbesteuerlichen Einordnung.
Die Abgabe der Jahressteuererklärungen hat grundsätzlich bis zum 31. Mai des Folgejahres zu erfolgen. Sofern der Anlagenbetreiber jedoch durch einen Steuerberater vertreten wird, wird er in den Genuss einer Fristverlängerung bis zum Ende des Folgejahres kommen.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen sind grundsätzlich bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt einzureichen. Aufgrund einer zu beantragenden Dauerfristverlängerung ist jedoch auch eine Abgabe zum 10. des übernächsten Monats möglich.
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